Ein 81-jähriger Unternehmer sah sich mit der Rückforderung der Corona Soforthilfe konfrontiert und legte Widerspruch per einfacher E-Mail ein. Die zuständige Behörde bearbeitete das Schreiben inhaltlich, doch dies rettete den Antrag nicht vor der formalen Unwirksamkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 K 5288/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Hamburg
- Datum: 11.09.2025
- Aktenzeichen: 16 K 5288/21
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Förderrecht, Verwaltungsprozessrecht
- Das Problem: Ein Empfänger von Corona-Soforthilfe klagte gegen die Rückforderung des Geldes. Das Gericht prüfte zuerst, ob der Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid formell korrekt eingelegt wurde.
- Die Rechtsfrage: Gilt ein Widerspruch als formell korrekt, wenn er nur per einfacher E-Mail und ohne digitale Unterschrift versendet wurde? Kann die Behörde diesen Formfehler später durch eine inhaltliche Entscheidung wiedergutmachen?
- Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Eine einfache E-Mail erfüllt nicht die gesetzlichen Formvorschriften für einen Widerspruch. Die spätere inhaltliche Prüfung des Widerspruchs durch die Behörde macht den Formfehler nicht wett.
- Die Bedeutung: Bei Widersprüchen müssen Bürger die gesetzliche Form einhalten (z.B. Schriftform oder qualifizierte Signatur). Behörden dürfen Formmängel nicht heilen, indem sie den Widerspruch trotzdem inhaltlich bearbeiten.
Der Fall vor Gericht
Warum kostete ein Klick auf „Senden“ einen Unternehmer 11.500 Euro?
Ein 81-jähriger Hamburger Unternehmer erhielt im Sommer 2020 eine unangenehme Nachricht: Er sollte 11.500 Euro Corona-Soforthilfe zurückzahlen. Er tat, was Millionen Menschen täglich tun – er öffnete sein E-Mail-Programm, formulierte einen Widerspruch und klickte auf „Senden“. Dieser eine Klick besiegelte sein Schicksal. Er startete einen Rechtsstreit, der nicht mehr um das Geld ging, sondern um den fundamentalen Unterschied zwischen einer einfachen Nachricht und einem juristisch wasserdichten Dokument. Die Geschichte begann im April 2020. Auf dem Höhepunkt der Pandemie beantragte der Unternehmer die „Hamburger Corona Soforthilfe“ und erhielt eine Zusage über 11.500 Euro. Monate später forderte die bewilligende Investitions- und Förderbank (IFB) ihn auf, seine Identität zu bestätigen – ein Standardverfahren. Der Unternehmer versäumte die Frist. Die IFB widerrief prompt die Bewilligung und forderte das Geld samt Zinsen und Gebühren zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids stand klar, wie ein Widerspruch einzulegen sei: schriftlich per Post, persönlich zur Niederschrift oder per E-Mail, aber nur mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“. Der Unternehmer holte die Identitätsprüfung nach und legte Widerspruch ein. Zuerst am 18. September per einfacher E-Mail. Er behauptete später, am Folgetag zusätzlich einen Brief per Post geschickt zu haben. Einen Beweis für dessen Ankunft bei der Behörde hatte er nicht. Die IFB ging auf den E-Mail-Widerspruch ein, prüfte den Fall inhaltlich und wies den Widerspruch nach über einem Jahr als unbegründet zurück. Der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht Hamburg.
Wieso erklärte das Gericht den E-Mail-Widerspruch für wertlos?
Das Gericht pulverisierte die Hoffnungen des Klägers mit einer formalen, aber unerbittlichen Logik. Die Klage war unzulässig. Der Grund: Es gab nie einen wirksamen Widerspruch….