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Vollstreckungsschutz bei Notarkosten-Beschwerde: Sofortige Beschwerde unzulässig

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Ein Bürger versuchte, die drohende Zwangsvollstreckung wegen strittiger Notarkosten zu stoppen und legte eine sofortige Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen ein. Das Oberlandesgericht prüfte den Fall aber inhaltlich nicht: Der Versuch, Vollstreckungsschutz zu erhalten, scheiterte bereits an der fehlenden gesetzlichen Anfechtbarkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 W 58/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 12.09.2025
  • Aktenzeichen: I-10 W 58/25
  • Verfahren: Beschwerde in Notarkostensache
  • Rechtsbereiche: Notarkosten, Zwangsvollstreckung, Verfahrensrecht

  • Das Problem: Ein Notar forderte hohe Kosten. Die Klientin legte Beschwerde ein. Sie wollte die Zwangsvollstreckung bis zur Hauptentscheidung stoppen. Das Landgericht lehnte diesen Eilantrag ab.
  • Die Rechtsfrage: Kann man die Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Vollstreckungsstopp sofort vor einem höheren Gericht anfechten?
  • Die Antwort: Nein, die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Ablehnung des Vollstreckungsstopps ist nur eine Zwischenentscheidung des Gerichts. Solche Zwischenentscheidungen können nicht gesondert angefochten werden, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich erlaubt.
  • Die Bedeutung: In Verfahren gegen Notarkosten ist die Ablehnung eines vorläufigen Vollstreckungsschutzes nicht sofort anfechtbar. Zudem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger nachträglich erklärt, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Der Fall vor Gericht


Ist die Ablehnung des vorläufigen Vollstreckungsschutzes anfechtbar?

Wenn das Haus brennt, ruft man die Feuerwehr. Wenn ein Notar mit einer Rechnung über 38.000 Euro die Zwangsvollstreckung androht, ruft man das Gericht um Soforthilfe. Eine Frau tat genau das. Sie bat das Gericht, die Vollstreckung zu stoppen, bis die Rechtmäßigkeit der Rechnung geklärt sei. Das Gericht verweigerte die Hilfe. Die Frau legte gegen diese Weigerung sofort Beschwerde ein – sie zog quasi am nächsten Feueralarm. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste ihr erklären, warum dieser spezielle Alarmknopf im Justizgebäude gar nicht angeschlossen war.

Wie kam es zu dem juristischen Notruf?

Am Anfang stand eine Notarkostenrechnung über 38.197,22 Euro. Die Empfängerin hielt die Forderung für falsch und wehrte sich. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in einem ersten Schritt die Rechnung des Notars. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Beschwerde ein – das Hauptverfahren zur Klärung der Rechnung lief. Der Notar wartete nicht. Er ließ eine Zwangssicherungshypothek auf eines der Grundstücke der Frau eintragen und kündigte per E-Mail die Zwangsversteigerung an. Die Frau stand unter Druck. Sie beantragte beim Landgericht, die Zwangsvollstreckung vorläufig zu stoppen, bis ihr Hauptverfahren entschieden ist. Juristen nennen das die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ nach § 130 Abs. 1 Satz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Das Landgericht lehnte ihren Antrag ab. Es sah keine gewichtigen Nachteile für die Frau. Gegen diese Ablehnung zog sie mit einer sofortigen Beschwerde vor das Oberlandesgericht.

Warum war die sofortige Beschwerde unzulässig?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfte die Beschwerde der Frau nicht einmal inhaltlich. Es verwarf sie als unzulässig. Der Grund liegt tief in der Architektur des Prozessrechts. Gerichtsentscheidungen sind nicht alle gleich….


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