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Savannah-Katze F1 Haltung im allgemeinen Wohngebiet: unzulässig

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Ein Tierhalter in NRW kämpfte vor dem Oberverwaltungsgericht um die Savannah-Katze F1 Haltung im allgemeinen Wohngebiet. Die Behörde sieht das exotische Tier nicht als übliches Haustier und fordert aufwendige Sicherheitsvorkehrungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 B 1000/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen
  • Datum: 07.10.2025
  • Aktenzeichen: 10 B 1000/25
  • Verfahren: Eilverfahren gegen Nutzungsuntersagung
  • Rechtsbereiche: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Verwaltungsrecht

  • Das Problem: Eine Behörde untersagte die Haltung einer Savannah‑Katze der F1‑Generation in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Tierhalter legten Beschwerde ein, um die Vollziehung des Verbots vorerst zu stoppen.
  • Die Rechtsfrage: Gilt die Haltung einer Savannah‑Katze der ersten Generation als übliche und ungefährliche Kleintierhaltung in einem Wohngebiet?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht bestätigte das Haltungsverbot. Die Savannah Katze F1 gilt nicht als ungefährliches und übliches Kleintier im Sinne des Baurechts.
  • Die Bedeutung: Behörden können die Haltung von F1 Savannah Katzen in allgemeinen Wohngebieten untersagen. Die Tiere werden aufgrund potenzieller Gefahren nicht als einfache Haustiere eingestuft.

Der Fall vor Gericht


Darf die Behörde die Haltung einer Savannah-Katze einfach verbieten?

Es schnurrt wie ein Kätzchen und spielt wie ein Stubentiger. Ein einziger Tropfen wilden Blutes in seinen Adern machte dieses Haustier für die Behörden aber zu einem rechtlichen Problem – und zu einer potenziellen Gefahr für die Nachbarschaft. Im Zentrum des Streits stand eine Savannah-Katze der ersten Generation (F1), eine direkte Kreuzung aus einem afrikanischen Serval und einer Hauskatze. Ihre Halter sahen in ihr ein geliebtes Familienmitglied. Das Bauamt sah einen Verstoß gegen die Regeln eines allgemeinen Wohngebiets und sprach ein Haltungsverbot aus. Die Halter wehrten sich. Sie klagten gegen den Bescheid der Behörde und beantragten, das Verbot vorerst auszusetzen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Unbeirrt zogen die Halter vor die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Ihr Ziel blieb dasselbe: Sie wollten Zeit gewinnen und ihre Katze behalten dürfen, bis der Fall endgültig entschieden ist. Das Gericht stand vor einer klaren Abwägung. Wessen Interesse wiegt schwerer? Das der Halter an ihrem exotischen Tier oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verbots? Die Richter gaben eine eindeutige Antwort. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Haltungsverbot war aus Sicht des Gerichts „Offensichtlich rechtmäßig“.

Warum zählt eine F1-Savannah nicht als gewöhnliches Kleintier?

Der Kern des gesamten Falles drehte sich um eine unscheinbare Regelung im deutschen Baurecht. In einem allgemeinen Wohngebiet sind laut Baunutzungsverordnung (§ 14 Abs. 1 BauNVO) Anlagen für die Kleintierhaltung erlaubt. Ein Meerschweinchenstall im Garten, ein Kaninchengehege – das ist unproblematisch. Die Halter der Savannah-Katze argumentierten, ihr Tier falle genau in diese Kategorie. Es sei ein Kleintier wie jedes andere. Das Gericht pulverisierte diese Argumentation. Es legte den Maßstab an, den die Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelt hat. Eine Kleintierhaltung ist in einem Wohngebiet nur dann zulässig, wenn sie zwei Bedingungen erfüllt: Sie muss für die Gegend üblich und für die Nachbarschaft ungefährlich sein….


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