Nach einer Verkehrskontrolle stand ein Autofahrer wegen des Amphetamin-Nachweises von 97 µg/L vor der sofortigen Fahrerlaubnis-Entziehung. Trotz Vorlage ärztlicher Rezepte für Lisdexamfetamin reichte dies nicht aus, um den sofortigen Führerschein-Verlust abzuwenden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 L 587/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
- Datum: 29.09.2025
- Aktenzeichen: 3 L 587/25
- Verfahren: Eilverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Vorläufiger Rechtsschutz)
- Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht
- Das Problem: Ein Autofahrer verlor seinen Führerschein, nachdem bei einer Verkehrskontrolle Amphetamine im Blut nachgewiesen wurden. Er legte Widerspruch ein und beantragte, die Entziehung sofort auszusetzen, da er behauptete, die Substanz stamme aus ärztlich verordneten Medikamenten.
- Die Rechtsfrage: Schließt ein positiver Amphetaminbefund die Fahreignung aus, auch wenn der Fahrer glaubhaft macht, dass die Substanz auf eine ärztlich verordnete Dauerbehandlung zurückzuführen ist?
- Die Antwort: Nein, das Gericht lehnte den Antrag ab und bestätigte die sofortige Entziehung des Führerscheins. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass die medizinische Behandlung bereits zum Zeitpunkt des Vorfalls bestand, indiziert war und verkehrssicher durchgeführt wurde.
- Die Bedeutung: Wer sich auf ärztlich verordnete, Amphetamin-haltige Medikamente beruft, muss dies lückenlos und zeitlich passend belegen. Fehlt dieser Nachweis oder zeigen sich Ausfallerscheinungen, gilt der Regelfall: Die Einnahme harter Drogen schließt die Fahreignung zwingend aus.
Der Fall vor Gericht
Warum konnte ein ärztliches Rezept den Führerscheinentzug nicht stoppen?
Ein Autofahrer wird bei einer Polizeikontrolle gestoppt. Im Blut: Amphetamin. Sein Führerschein wird sofort eingezogen. Vor Gericht präsentiert er die vermeintliche Lösung – ein ärztliches Rezept für ein Medikament, das Amphetamin enthält. Doch dieses Rezept hatte einen entscheidenden Makel, der seine gesamte Verteidigung ins Wanken brachte: sein Datum. Die Fakten lagen klar auf dem Tisch. Am 11. Januar 2025 zogen Polizisten den Mann aus dem Verkehr. Er wirkte nervös, seine Pupillen reagierten kaum, seine Lider flatterten. Ein Speicheltest schlug positiv auf Amphetamine an. Die spätere Blutanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln bestätigte den Verdacht. Sie fand eine Amphetamin-Konzentration von 97 Mikrogramm pro Liter – ein Wert, den die Gutachter als Pharmakologisch wirksam einstuften. Für die Fahrerlaubnisbehörde war der Fall eindeutig. Sie stützte sich auf die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach deren Anlage 4 (Ziffer 9.1) führt die Einnahme von „harten Drogen“ wie Amphetamin in der Regel zum sofortigen Verlust der Fahreignung. Die Behörde entzog die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 FeV) und ordnete die Sofortige Vollziehung an. Der Mann musste seinen Führerschein abgeben.
Welche Verteidigungsstrategie verfolgte der Fahrer?
Der Fahrer wehrte sich mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Aachen. Sein Ziel: die Aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Im Klartext: Er wollte seinen Führerschein vorerst zurück, bis in einem Hauptverfahren endgültig über den Fall entschieden ist. Seine Argumentation klang plausibel….