Wegen der befürchteten unbilligen Benachteiligung durch tieffrequente Geräusche zog ein Miteigentümer gegen den WEG-Beschluss zur Installation einer Klimaanlage vor Gericht. Die Klage stützte sich auf drohende tiefe Brummtöne, doch das Gericht sah die Benachteiligung vor der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht als beweisbar an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 3411/23 WEG | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Nürnberg-Fürth
- Datum: 03.05.2024
- Aktenzeichen: 14 S 3411/23 WEG
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Immissionsschutzrecht
- Das Problem: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft erlaubte den Einbau eines Split-Klimageräts an der Fassade. Eine Eigentümerin befürchtete, dass das Gerät tiefe Brummgeräusche erzeugen würde, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme unzumutbar seien.
- Die Rechtsfrage: Muss die Eigentümergemeinschaft die Installation eines Klimageräts ablehnen, wenn ein Miteigentümer befürchtet, er werde unzumutbar durch noch nicht messbare tieffrequente Geräusche belästigt?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab, weil die befürchtete Belästigung vor dem Einbau nicht nachweisbar war. Die Gemeinschaft musste kein Gutachten einholen, da wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Vorhersage solcher Geräusche fehlen.
- Die Bedeutung: Eine Baugenehmigung in der Eigentümergemeinschaft darf nicht aufgrund von Lärmbefürchtungen verweigert werden, solange diese nicht nach wissenschaftlichen Standards vorhergesagt werden können. Betroffene können sich erst wehren, wenn das Gerät tatsächlich läuft und unzumutbare Störungen verursacht.
Der Fall vor Gericht
Warum landete die Genehmigung einer Klimaanlage überhaupt vor Gericht?
Manchmal fühlt sich das Recht an wie ein Zirkelschluss. Eine Wohnungseigentümerin wollte die Installation einer Klimaanlage vier Stockwerke über ihr verhindern. Ihre Sorge: Tiefe Brummtöne könnten ihre Gesundheit beeinträchtigen. Um den Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu kippen, musste sie vor Gericht eine „Unbillige Benachteiligung“ belegen. Das Problem war ein juristisches Henne-Ei-Problem: Einen unzumutbaren Lärm kann man erst messen, wenn das Gerät läuft. Doch wenn es erst einmal läuft, ist der Beschluss längst umgesetzt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth musste klären, wie man mit einer Gefahr umgeht, die man erst beweisen kann, wenn sie bereits Realität geworden ist. Die Ausgangslage war alltäglich. Der Eigentümer der Penthouse-Wohnung im achten Stock wünschte sich ein Split-Klimagerät. Die Eigentümerversammlung stimmte im November 2022 mehrheitlich zu. Der Beschluss war detailliert: Ein bestimmtes Modell mit maximalen Schalldruckpegeln, die Montage an einer verdeckten Stelle an der Westfassade, schwingungsgedämpfte Sockel zur Körperschallentkopplung und eine klare Rückbaupflicht. Ein scheinbar sauberer Kompromiss. Doch die Eigentümerin zweier Wohnungen im zweiten und vierten Stock sah das anders. Sie zog gegen den Beschluss vor Gericht.
Wann liegt eine unbillige Benachteiligung durch Klimaanlagen-Lärm vor?
Die Eigentümerin stützte ihre Anfechtungsklage auf das Wohnungseigentumsgesetz. Jede bauliche Veränderung, die die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Miteigentümer ohne dessen Zustimmung unbillig benachteiligt, kann für ungültig erklärt werden (§ 20 Abs. 4 WEG). Ihre Argumentation hatte zwei Stoßrichtungen….