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Straßenausbaubeitrag für Anlieger: Straßen bilden Einheit, ganzes Grundstück zählt

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Anlieger forderten, dass ihr Straßenausbaubeitrag für Anlieger neu berechnet wird, da eine viel befahrene Querstraße die Einheit ihres Abrechnungsgebiets trennt. Das Gericht musste klären, ob die Beitragspflicht wirklich das gesamte im Grundbuch eingetragene Grundstück umfasst, selbst wenn es nur teilweise anliegt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 LA 128/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig‑Holstein
  • Datum: 29.08.2025
  • Aktenzeichen: 6 LA 128/24
  • Verfahren: Ablehnung der Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Straßenbaubeiträge, Kommunalabgabenrecht

  • Das Problem: Anwohner wehrten sich gegen die Zahlung von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau eines Gehwegs. Sie klagten gegen die Festsetzung durch die Stadt und verloren in erster Instanz.
  • Die Rechtsfrage: Hatte das Verwaltungsgericht Fehler gemacht, als es die Beiträge bestätigte? Mussten die Grundstückseigentümer die hohen Forderungen bezahlen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte die Zulassung der Berufung ab. Es sah keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des vorherigen Urteils.
  • Die Bedeutung: Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig geworden. Die Anwohner müssen die geforderten Straßenbaubeiträge bezahlen.

Der Fall vor Gericht


Wann gelten zwei Straßen rechtlich als eine einzige Anlage?

Eine Stadt saniert einen Gehweg in der E-Straße. Einige Zeit später erhalten Eigentümer von Grundstücken an der benachbarten C-Straße hohe Beitragsbescheide. Ihr sofortiger Einwand: Die Baustelle lag nicht vor ihrer Haustür, wieso sollen sie zahlen? Die Stadt konterte mit einer bestechenden Logik: Die E-Straße und die C-Straße seien, obwohl sie verschiedene Namen tragen, im rechtlichen Sinne ein und dieselbe Anlage. Dieser Streit um die Definition einer Straße landete vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein. Die Richter mussten eine klare Linie ziehen, wo eine öffentliche Einrichtung beginnt – und wo die Beitragspflicht der Anlieger endet.

Warum sahen die Eigentümer hier zwei getrennte Welten?

Die Grundstückseigentümer sahen handfeste Gründe für ihre Weigerung. Die E-Straße und die C-Straße fühlten sich für sie nicht wie eine Einheit an. Sie argumentierten mit dem sichtbaren Straßenbild: In der E-Straße stünden vor allem Einzel- und Reihenhäuser, während die C-Straße von Geschosswohnungsbauten geprägt sei. Auch die Ausstattung weiche ab, etwa bei den Radwegen. Den entscheidenden Bruch sahen sie aber in der querenden B-Straße. Diese breite Verkehrsader mit Busverkehr, anderen Tempolimits und einer Ampel wirke wie eine Zäsur. Sie trenne die beiden Straßenzüge so deutlich, dass man sie unmöglich als eine zusammenhängende Abrechnungseinheit behandeln könne.

Welche Logik verfolgte die Stadt bei der Abrechnung?

Die Stadtverwaltung blickte aus einer anderen Perspektive auf den Stadtplan. Für sie zählte der Gesamteindruck. Aus ihrer Sicht bildeten die E-Straße und die C-Straße einen fast schnurgeraden, durchgehenden Straßenzug mit übereinstimmender Breite und identischer Verkehrsfunktion als Haupterschließungsstraße. Kleinere Unterschiede in der Bebauung oder bei der Ausstattung eines Radwegs änderten nichts an diesem einheitlichen Charakter. Die querende B-Straße zerschneide diesen Zug nicht. Die Verkehrsregelung dort – ein Stoppschild und eine Bedarfsampel – sorge gerade für einen fließenden Übergang, anstatt eine Barriere zu schaffen….


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