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Räumungsklage gegen Partner nach Trennung: Kein Wohnrecht durch Verlobung

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Eine Immobilieneigentümerin klagte auf Räumung gegen ihren Ex-Partner, der sich nach der Trennung auf sein Wohnrecht bei Verlobung und gescheiterter Beziehung berief. Der Mann argumentierte, das Versprechen gewähre ihm dauerhaften Besitz am Haus. Das Gericht prüfte stattdessen nur einen Anspruch auf Vermögensschaden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 O 232/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Kempten
  • Datum: 28.10.2024
  • Aktenzeichen: 64 O 232/24
  • Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Familienrecht, Schuldrecht

  • Das Problem: Eine Hauseigentümerin forderte ihren getrennten Partner zur Räumung des von ihm bewohnten Teils des Hauses auf. Der Mann weigerte sich auszuziehen. Er behauptete, durch eine Verlobung ein gesichertes Wohnrecht erworben zu haben.
  • Die Rechtsfrage: Hat ein Partner, der im Vertrauen auf eine Verlobung seine eigene Wohnung aufgegeben hat, das Recht, dauerhaft in der Immobilie des anderen Partners zu wohnen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht ordnete die sofortige Räumung und ein Hausverbot an. Ein Verlöbnis begründet keinen Anspruch auf Besitz oder ein Wohnrecht in der Immobilie des anderen.
  • Die Bedeutung: Selbst wenn ein Verlöbnis bestand, schützt dieses nur Ansprüche auf finanziellen Ausgleich für getätigte Ausgaben. Es verschafft dem Partner kein Recht, in der Wohnung des Eigentümers zu bleiben.

Der Fall vor Gericht


Begründet eine Verlobung ein Wohnrecht in der Wohnung des Partners?

Eine Hausbesitzerin beendet eine Beziehung und bittet ihren Ex-Partner, auszuziehen. Ein alltäglicher, oft schmerzhafter Vorgang. Dieser Mann weigerte sich zu gehen. Er beanspruchte zwei Kellerräume und ein Gäste-WC für sich und berief sich auf ein altes Versprechen: eine Verlobung. Der Fall landete vor dem Landgericht Kempten, das klären musste, ob ein gebrochenes Herz auch ein Recht zum Bleiben begründet. Die Geschichte begann im Jahr 2020. Eine Frau, alleinige Eigentümerin eines Hauses, lernte einen Mann kennen. Sie wurden ein Paar, er zog Ende des Jahres bei ihr ein. Dafür gab er seine eigene Mietwohnung auf. Die beiden erzählten Freunden und Bekannten, sie seien verlobt. Der Mann sprach sogar von einer kleinen Verlobungsfeier im Januar 2021. Doch das Glück hielt nicht. Ende 2023 trennte sich die Frau. Per Anwaltsschreiben forderte sie den Mann auf, das Haus bis Ende Januar 2024 zu verlassen und erteilte ihm ein Hausverbot. Er blieb. Die Frau erhob eine Räumungsklage.

Warum war das Landgericht und nicht das Familiengericht zuständig?

Der Mann entwickelte eine interessante Verteidigungsstrategie. Er argumentierte, der Fall gehöre gar nicht vor ein normales Zivilgericht. Weil sie verlobt gewesen seien, handle es sich um eine Familiensache. Das Familiengericht sei zuständig. Das war ein kluger Schachzug, um das Verfahren zunächst auf eine prozessuale Ebene zu verlagern. Die Richter am Landgericht Kempten sahen das anders. Sie erklärten sich für zuständig und fällten dazu einen formellen Beschluss. Eine solche Entscheidung über die Zuständigkeit ist nach dem Gesetz bindend (§ 17a Abs. 1 GVG). Der Mann legte dagegen Beschwerde ein. Der Fall ging eine Instanz höher zum Oberlandesgericht München. Auch dort blitzte er ab. Die Münchner Richter bestätigten die Entscheidung aus Kempten. Damit war der Weg frei für die inhaltliche Prüfung des Falls. Die Zuständigkeit des Landgerichts war zementiert.

Weshalb hatte der Mann kein Recht, im Haus zu bleiben?…


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