Eine Bodenfirma verlegte in einer Buchhandlung einen Vinylboden, der durch aufsteigende Feuchtigkeit mangelhaft wurde, was einen hohen Kostenvorschuss bei mangelhafter Werkleistung auslöste. Obwohl das Werk objektiv fehlerhaft war, entging der Unternehmer der Haftung des Handwerkers für Folgeschäden, weil er seine Prüfpflichten durch das Hinzuziehen von Sachverständigen erfüllte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 224/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 03.12.2024
- Aktenzeichen: 12 U 224/21
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Mängelhaftung, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Die Klägerin beauftragte eine Firma, in ihrer Buchhandlung einen Vinylboden zu verlegen. Aufgrund von aufsteigender Feuchtigkeit aus dem nicht unterkellerten Untergrund wies der Boden später Beulen und Aufwölbungen auf. Die Klägerin forderte daraufhin einen Kostenvorschuss für den notwendigen Austausch des mangelhaften Bodens.
- Die Rechtsfrage: Muss der Bodenleger die Kosten für den Austausch des mangelhaften Bodens bezahlen, obwohl er vor der Verlegung einen empfohlenen Sperrgrund eingesetzt und alle notwendigen Prüfungen vorgenommen hat?
- Die Antwort: Ja, der Handwerksbetrieb muss der Klägerin einen Kostenvorschuss von 24.445,10 Euro zahlen. Die Leistung war mangelhaft, da der Boden seine vertraglich vorausgesetzte Funktion wegen der Feuchtigkeit nicht erfüllen konnte. Weitergehende Schadensersatzansprüche lehnte das Gericht jedoch ab, weil der Handwerksbetrieb kein vorwerfbares Verschulden traf.
- Die Bedeutung: Ein Handwerksbetrieb haftet für die Mängelbeseitigung (Kostenvorschuss), wenn das verlegte Werk funktional mangelhaft ist. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch für Folgeschäden erfordert stets den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens des Unternehmers.
Der Fall vor Gericht
Warum musste die Bodenfirma zahlen, obwohl sie keine Schuld traf?
Die Besitzerin einer Buchhandlung bekam vor Gericht Recht. Ihr neuer Vinylboden war mangelhaft, das stand fest. Sie erhielt einen Vorschuss von über 24.000 Euro, um ihn komplett auszutauschen. Ein Sieg auf ganzer Linie? Nicht ganz. Denn für alle weiteren Schäden – den Ärger, den Aufwand, mögliche Geschäftsausfälle – sollte sie leer ausgehen. Das Oberlandesgericht Oldenburg zog eine feine, aber entscheidende Linie zwischen einem kaputten Werk und einer schuldhaften Handlung des Handwerkers. Diese Unterscheidung machte für die Buchhändlerin einen teuren Unterschied.
Was war das Problem mit dem neuen Vinylboden?
Im Frühjahr 2012 beauftragte die Betreiberin einer Buchhandlung in einem Gebäude von 1909 eine Fachfirma. Der alte Teppichboden sollte raus, ein moderner Vinylbelag rein. Vor den Arbeiten gab es einen Ortstermin. Der Ehemann der Buchhändlerin wies den Mitarbeiter der Bodenfirma auf mögliche Feuchtigkeit im Untergrund hin. Die Erinnerungen der Beteiligten an dieses Gespräch gingen später vor Gericht auseinander. Klar war nur: Ein Dritter, ein Spezialist für Grundierungen, wurde hinzugezogen. Dieser empfahl einen Epoxid-Sperrgrund, um den Boden gegen Feuchtigkeit abzudichten. Die Bodenfirma verlegte den Vinylbelag auf dieser Basis. Ein knappes Jahr später zeigte sich das Problem. Im Mittelgang der Buchhandlung wölbte sich der Boden. Es bildeten sich Beulen und Blasen. Ein Reparaturversuch scheiterte….