Die Kosten für ein familienpsychologisches Gutachten in einem Sorgerechtsstreit beliefen sich auf exakt 24.328 Euro. Die Beteiligten forderten eine Kürzung der Sachverständigenvergütung wegen Unbrauchbarkeit und fehlender Hinweispflicht auf die extreme Summe. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 WF 30/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
- Datum: 11. Juni 2025
- Aktenzeichen: 15 WF 30/22
- Verfahren: Beschwerde gegen Kostenansatz in einer Kindschaftssache
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Kostenrecht
- Das Problem: Ein Beteiligter in einem Sorgerechtsverfahren sollte über 13.000 Euro für ein psychologisches Gutachten an die Landeskasse erstatten. Er forderte die Streichung dieser Kosten, da das Gutachten seiner Meinung nach nutzlos, zeitlich überzogen und die Gesamtkosten (fast 25.000 Euro) nicht rechtzeitig angekündigt wurden.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Beteiligter die Zahlung von Gerichtskosten für ein Sachverständigengutachten verweigern, weil der Gutachter schlechte Arbeit geleistet oder nicht konkret vor den voraussichtlich sehr hohen Kosten gewarnt hat?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Beschwerde zurück. Das Gutachten war nicht nutzlos, da es die Entscheidung der Vorinstanzen maßgeblich beeinflusst hatte. Zudem muss ein Gutachter in gerichtlich angeordneten Kindschaftssachen nicht zwingend vorab über die konkrete Höhe der Gesamtkosten informieren.
- Die Bedeutung: Die Parteien müssen für die Gutachterkosten aufkommen, wenn das Gericht das Gutachten in seiner Entscheidung verwendet. Eine fehlende formelle Warnung des Gutachters vor sehr hohen Kosten führt in Sorgerechtsverfahren nicht automatisch zur Streichung der Gebühren.
Der Fall vor Gericht
Kann man die Vergütung eines Sachverständigen kürzen, wenn die Rechnung astronomisch hoch erscheint?
Ein Vater kämpfte um das Sorgerecht für sein Kind. Er rechnete mit einer emotionalen Zerreißprobe. Womit er nicht rechnete, war eine Rechnung der Justizkasse über 13.185,57 Euro – sein Anteil an einem einzigen familienpsychologischen Gutachten. Die Gesamtsumme von 24.328,38 Euro für dieses eine Dokument löste einen zweiten Rechtsstreit aus. In diesem ging es nicht mehr um das Kindeswohl, sondern um Geld. Die Argumente des Vaters waren klar: Das Gutachten sei mangelhaft, verspätet und der Preis sei nie transparent gemacht worden. Er zog vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, um gegen diese Kostenlast anzukämpfen. Der Fall landete beim 15. Familiensenat. Das Gericht musste klären, ob der Vater zur Zahlung verpflichtet ist oder ob die Forderung des Staates, der das Geld für die Gutachterin verauslagt hatte, unberechtigt war. Der Vater legte eine offizielle Beschwerde gegen den Kostenansatz ein. Er forderte die Streichung der kompletten Summe. Seine Begründung stützte sich auf drei Pfeiler: Die Leistung der Gutachterin sei unbrauchbar, der abgerechnete Zeitaufwand sei überzogen und eine Warnung vor den explodierenden Kosten habe gefehlt.
Wann gilt ein Gutachten als so schlecht, dass man es nicht bezahlen muss?
Der Vater argumentierte, das Gutachten sei „gänzlich unbrauchbar“. Die Beauftragung erfolgte im Oktober 2017. Die letzten Gespräche mit den Kindern fanden ein Jahr später statt. Das fertige Dokument lag aber erst im September 2019 vor – fast zwei Jahre nach Beginn. Durch diese Verzögerung sei es veraltet und wertlos….