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Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: Räumung wirksam, 4 Monate Frist

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Ein Mieter versuchte, die wirksame Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall abzuwenden, indem er sich auf seine schwere Krankheit und einen juristischen Formfehler berief. Letztlich galt die Berufung auf den Geister-Mieter als treuwidrig und die Härtefall-Argumentation scheiterte an unrealistischen Suchkriterien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 S 59/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Darmstadt
  • Datum: 29.04.2025
  • Aktenzeichen: 30 S 59/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht

  • Das Problem: Neue Eigentümer kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und geplantem Neubau. Die langjährigen Mieter wehrten sich gegen die Kündigung. Sie beriefen sich auf formale Fehler und schwerwiegende gesundheitliche Härtefälle.
  • Die Rechtsfrage: Durften die Vermieter wirksam kündigen, obwohl ein ursprünglicher Mieter seit Jahrzehnten ausgezogen ist und die aktuellen Mieter schwere Krankheiten als Härtefall geltend machen?
  • Die Antwort: Ja, die Kündigung ist wirksam. Die Kläger konnten ihren Eigenbedarf plausibel beweisen. Das Gericht sah die formalen Einwände der Mieter als rechtsmissbräuchlich an.
  • Die Bedeutung: Der Anspruch auf Eigenbedarf überwiegt, wenn die Mieter nicht intensiv genug nach Ersatzwohnraum suchen. Mieter können sich nicht auf rein formale Rechte eines seit langer Zeit ausgezogenen Partners berufen.

Der Fall vor Gericht


Warum zählte der Name eines Mieters nicht, der seit 40 Jahren verschwunden war?

Ein Mietvertrag aus dem Jahr 1981. Zwei Namen stehen darauf: eine Frau und ihr damaliger Ehemann. Fast vierzig Jahre später ist die Ehe längst geschieden, der Mann lebt seit den 1980er-Jahren in Serbien, der Kontakt ist abgerissen. Die Frau wohnt weiter in dem Haus, inzwischen mit ihrem neuen Ehemann. Als die neuen Eigentümer des Hauses Eigenbedarf anmelden und kündigen, zielt die Verteidigung der Mieter auf ein formales Detail: Die Kündigung ging nur an die Frau, nicht aber an den „Geistermieter“ von damals. Ein juristischer Kniff, der die gesamte Räumungsklage zu Fall bringen sollte. Das Landgericht Darmstadt stand vor der Frage: Kann ein seit Jahrzehnten abwesender Vertragspartner eine Kündigung blockieren, die ihn faktisch gar nicht mehr betrifft? Das Gericht entschied: Die Mieterin kann sich nicht auf diesen Formfehler berufen. Ihre Argumentation wurde als treuwidrig eingestuft. Grundsätzlich muss eine Kündigung zwar allen Mietern zugehen, die im Vertrag stehen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn die Berufung auf dieses Recht missbräuchlich ist. Die Richter sahen hier einen solchen Missbrauch. Die Frau hatte in der Verhandlung selbst zugegeben, gar nicht mehr mit ihrem Ex-Mann zusammenleben zu wollen. Die Behauptung, sie brauche ihn noch als Mithafter für eventuelle Schulden, erschien dem Gericht nach 40 Jahren ohne Kontakt und angesichts der neuen Lebensumstände als reine Schutzbehauptung. Der Mann hatte kein erkennbares Interesse mehr an der Wohnung. Die formale Rechtsposition zu nutzen, um die Kündigung zu kippen, war ein Schachzug, den das Gericht nicht mitging. Die Kündigung war wirksam an die verbliebene Mieterin gerichtet.

War die Kündigung unzulässig, weil die Vermieter nur vage Pläne hatten?

Die Mieter brachten ein weiteres starkes Argument vor: Die neuen Eigentümer hätten auf Vorrat gekündigt. Ihr Eigenbedarf sei nicht konkret genug….


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