Obwohl die Bauleistung komplett abgenommen war, verlangte ein Bauunternehmer nachträglich den Anspruch auf die Sicherheit nach Abnahme der Bauleistung vom Auftraggeber. Die Weigerung des Bauherrn, diese zu stellen, führte zur Kündigung des bereits erfüllten Bauvertrags – mit ungeahnten finanziellen Folgen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 U 14/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 19.09.2025
- Aktenzeichen: 21 U 14/25
- Verfahren: Hinweisbeschluss zur beabsichtigten Zurückweisung einer Berufung
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Ein Landschaftsbauunternehmen verlangte von seinem Auftraggeber eine gesetzliche Bauhandwerkersicherheit. Der Auftraggeber weigerte sich und führte Mängel, Gegenforderungen und formelle Fehler bei der Klage an.
- Die Rechtsfrage: Hat ein Bauunternehmen Anspruch auf diese finanzielle Absicherung seiner Bezahlung, auch wenn der Bau bereits abgenommen wurde und der Vertrag wegen der fehlenden Sicherheit gekündigt wurde?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht beabsichtigt, die Beschwerde des Auftraggebers zurückzuweisen und die zugesprochene Sicherheit zu bestätigen. Dem Unternehmen steht die Sicherheit in Höhe von 90.414,32 EUR zu, da der Anspruch schlüssig dargelegt wurde.
- Die Bedeutung: Der Anspruch des Bauunternehmers auf eine Bauhandwerkersicherheit bleibt auch nach der Abnahme der Leistung und einer Kündigung des Vertrages gültig. Die Gerichte dürfen zur schnellen Sicherung der Forderung ein Teilurteil erlassen, auch wenn noch andere Streitpunkte offen sind.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn ein Bauunternehmer für ein fertiges Projekt eine Sicherheit verlangt?
Ein Landschaftsbaubetrieb hatte seine Arbeit getan. Die Außenanlagen eines neuen Kammermusiksaals, errichtet von einer Stiftung, waren fertiggestellt und offiziell abgenommen. Es ging nur noch um die Bezahlung der letzten Rechnungen – ein offener Betrag von gut 186.000 Euro. Doch dem Unternehmer reichte die Aussicht auf das Geld nicht. Er zündete eine rechtliche Stufe, die für den Auftraggeber überraschend kam: Er verlangte eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das ist im Grunde eine Bankbürgschaft, die den Lohn des Handwerkers garantiert, falls der Auftraggeber nicht zahlt. Der Unternehmer setzte eine kurze Frist. Die Stiftung zahlte nicht und stellte auch keine Sicherheit. Daraufhin zog der Unternehmer die nächste Konsequenz: Er kündigte den gesamten, eigentlich schon abgeschlossenen Bauvertrag. Für die Gerichte stellte sich die Kernfrage: Kann man eine Sicherheit für eine bereits erbrachte Leistung fordern und bei Weigerung einen fertigen Vertrag kündigen?
Warum hielt die Stiftung den Anspruch für unberechtigt?
Die Stiftung wehrte sich mit einer ganzen Reihe von Argumenten. Ihre Verteidigungslinie war vielschichtig. Zuerst griff sie die Kündigung selbst an. Ein Vertrag, dessen Leistung bereits abgenommen wurde, könne man nicht mehr kündigen. Der Zweck der Kündigung – die Befreiung von zukünftigen Leistungspflichten – sei hier sinnlos. Dann monierte sie die Höhe der Forderung. Der Unternehmer habe Mängel hinterlassen, deren Beseitigung Geld koste. Zudem stünden der Stiftung eigene Forderungen zu, etwa für die Mitbenutzung von Baustrom, Bauwasser und für die Müllentsorgung. Diese Gegenansprüche müssten die geforderte Sicherheit deutlich reduzieren….