Ein Handwerker lieferte bei der Badsanierung ein mangelhaftes Duschgefälle, das nur um etwa ein Prozent die anerkannten Regeln der Technik unterschritt. Trotz dieser minimalen Abweichung führte die kleine Ursache zur Haftung für die kompletten Reparaturkosten von 1.690 Euro plus Anwaltsrechnung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 C 257/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Rheine
- Datum: 09.01.2025
- Aktenzeichen: 14 C 257/23
- Verfahren: Streit um Mängelhaftung bei Badsanierung
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht, Mängelhaftung, Schadensersatz
- Das Problem: Ein Kunde beauftragte einen Handwerker mit dem Umbau seines Bades zu einem behindertengerechten Bad. Der Kunde warf dem Handwerker vor, die Sanierung mangelhaft ausgeführt zu haben. Er forderte die Kosten für die Beseitigung der Mängel.
- Die Rechtsfrage: Muss der Handwerker die Kosten für die Nachbesserung tragen, wenn das Duschgefälle unzureichend und die verlegten Fliesen uneben sind?
- Die Antwort: Ja, der Handwerker (Beklagter zu 2) muss die Kosten für die Mängelbeseitigung zahlen. Ein Sachverständigengutachten bestätigte das unzureichende Gefälle der Dusche und die nicht fachgerecht verlegten Mosaikfliesen. Die Klage gegen die zweite mitverklagte Person wurde abgewiesen, da kein Vertrag mit ihr nachgewiesen wurde.
- Die Bedeutung: Handwerker müssen die anerkannten Regeln der Technik einhalten, insbesondere bei barrierefreien Umbauten. Technische Mängel, die durch ein Sachverständigengutachten belegt werden, führen zur Haftung des Unternehmers auf Schadensersatz.
Der Fall vor Gericht
Warum haftet ein Handwerker für ein falsches Duschgefälle?
Ein barrierefreies Bad sollte das Leben erleichtern, nicht neue Hürden schaffen. Doch genau das passierte einem Mann aus Wettringen nach einer Sanierung für 2.900 Euro. Statt sicherem Komfort fand er eine Stolperkante am Eingang und eine Dusche, die sich in einen kleinen See verwandelte. Der beauftragte Handwerker sah kein Problem, der Kunde schon. Ein Sachverständiger musste schließlich mit Maßband und Wasserwaage klären, was Handwerkskunst von Pfusch am Bau unterscheidet. Das Amtsgericht Rheine lieferte die Antwort.
Wer war der richtige Ansprechpartner für die Klage?
Der Kunde verklagte nicht nur den Handwerker, sondern auch dessen Tochter. Er war der Meinung, sie sei Mitinhaberin der Firma oder zumindest seine Vertragspartnerin gewesen. Dieser Schachzug scheiterte. Vor Gericht gilt ein einfacher Grundsatz: Wer einen Anspruch gegen eine Person erhebt, muss beweisen, dass eine rechtliche Verbindung besteht – in diesem Fall ein gemeinsamer Vertrag. Der Kläger konnte diesen Beweis für die Tochter nicht erbringen. Das Gericht wies die Klage gegen sie ab. Der alleinige Vertragspartner und damit die einzig verantwortliche Person war der Handwerker, der die Arbeiten selbst ausgeführt hatte. Die Kosten für den Anwalt der Tochter musste der Kläger tragen. Ein teurer Fehler.
Wann gilt das Gefälle in der Dusche als mangelhaft?
Der zentrale Streitpunkt war die Qualität der Arbeit. Der Handwerker behauptete, alles sei fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden. Das Gericht ließ diese Behauptung von einem unabhängigen Sachverständigen überprüfen. Das Ergebnis war eindeutig und pulverisierte die Verteidigung des Handwerkers. Das Gutachten legte die Mängel präzise offen. Ein funktionierender Duschboden benötigt eine leichte Neigung, damit das Wasser zum Abfluss rinnt….