Ein Käufer klagte, weil die Leistung seines Photovoltaik-Batteriespeichers wegen Brandgefahr durch den Hersteller auf 70 % gedrosselt wurde. Die Notbremsung des Herstellers löste die Frage aus, ob der Käufer nun den vollen Kaufpreis zurückfordern darf, obwohl der mangelhafte Speicher bereits genutzt wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 307/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Bochum
- Datum: 11.07.2025
- Aktenzeichen: 2 O 307/24
- Verfahren: Rückabwicklung eines Kaufvertrags
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Verbraucherschutz, Produktsicherheitsrecht
- Das Problem: Ein Kunde kaufte einen Batteriespeicher für seine Photovoltaikanlage. Wegen Brandgefahr drosselte der Hersteller die Leistung des Speichers per Fernzugriff auf bis zu 70 Prozent. Der Käufer erklärte den Rücktritt und forderte sein Geld zurück.
- Die Rechtsfrage: Gilt die vorsorgliche Drosselung der Speicherkapazität durch den Hersteller wegen Brandgefahr als ein wesentlicher Mangel, der dem Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erlaubt?
- Die Antwort: Ja. Die zugestandene Drosselung stellt einen erheblichen Mangel dar, da die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird. Das Gericht sah den Mangel als in der Beschaffenheit des Produktes liegend an, der bereits zum Zeitpunkt der Lieferung existierte.
- Die Bedeutung: Wenn Hersteller Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die die Kernleistung eines Geräts stark beeinträchtigen, gilt dies als erheblicher Mangel. Betroffene Käufer können in solchen Fällen vom Kaufvertrag zurücktreten und erhalten den Kaufpreis abzüglich der gezogenen Nutzungsvorteile erstattet.
Der Fall vor Gericht
Wann macht eine Sicherheits-Drosselung ein Produkt mangelhaft?
Manchmal ist eine Sicherheitsmaßnahme das Problem selbst. Ein Mann investiert über 11.000 Euro in einen Batteriespeicher, um seinen eigenen Solarstrom zu nutzen. Kurz nach der Installation kommt die Nachricht: Wegen Brandgefahr bei baugleichen Modellen wird sein Speicher vom Hersteller per Fernzugriff gedrosselt – erst auf 50 %, dann auf 70 % seiner versprochenen Leistung. Der Verkäufer argumentiert, dies sei eine vernünftige Vorsichtsmaßnahme und kein Mangel. Der Käufer sieht das anders. Er hat für 100 % bezahlt. Das Landgericht Bochum musste klären, wann eine gut gemeinte Drosselung einen teuren Kaufgegenstand rechtlich wertlos macht.
Warum sah der Käufer sein Rücktrittsrecht als gegeben an?
Der Käufer hatte im Dezember 2021 eine komplette Photovoltaikanlage erworben. Ein zentraler Bestandteil war der Batteriespeicher für einen Preis von 11.049,38 Euro. Der Hersteller des Speichers garantierte sogar schriftlich eine nutzbare Kapazität von 100 % der Nennleistung für zehn Jahre. Die Anlage wurde im Februar 2023 in Betrieb genommen. Die Freude währte kurz. Wegen Brand- und Verpuffungsfällen bei baugleichen Speichern schaltete der Hersteller das Gerät des Käufers mehrfach per Fernzugriff ab oder reduzierte dessen Kapazität drastisch. Seit August 2023 lief der Speicher nur noch mit 70 % seiner Leistung. Für den Käufer war die Sache klar: Er hatte einen Speicher mit einer bestimmten Kapazität gekauft, diese aber nicht erhalten. Die wiederholten Abschaltungen und die dauerhafte Drosselung stellten für ihn einen klaren Mangel dar. Er setzte dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung des Problems. Als nichts geschah, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Speicher und verlangte sein Geld zurück – Zug um Zug gegen Rückgabe des Geräts….