Die Haftpflichtversicherung zahlte nach einem Unfall zwar den Schaden, verweigerte jedoch die Kosten für Sachverständigen bei Nachbesichtigung durch die Versicherung. Obwohl der Scheinwerfer 500 Euro mehr kostete als ein Standardmodell, könnte die Versicherung den Ersatz vollständig tragen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 137/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Bonn
- Datum: 05.05.2025
- Aktenzeichen: 20 O 137/23
- Verfahren: Schadensersatzklage
- Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Nach einem Verkehrsunfall weigerte sich die Haftpflichtversicherung, die vollen Reparaturkosten des Geschädigten zu übernehmen. Der Streit drehte sich um die Anerkennung spezifischer Schäden und die Erstattung der Kosten für den eigenen Gutachter.
- Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung die Kosten für den tatsächlich verbauten Xenonscheinwerfer übernehmen? Sind die Kosten für den eigenen Sachverständigen bei der Nachbesichtigung durch die Versicherung erstattungsfähig?
- Die Antwort: Ja, die Versicherung musste die Differenz für den tatsächlich verbauten Xenonscheinwerfer zahlen. Ja, die Kosten für den eigenen Sachverständigen bei der Nachbesichtigung sind erstattungsfähig. Die meisten anderen geltend gemachten Schäden am Fahrzeug wurden jedoch abgewiesen.
- Die Bedeutung: Geschädigte dürfen bei einem Unfall das tatsächlich beschädigte Bauteil gleicher Art ersetzt verlangen. Sie haben das Recht, ihren eigenen Sachverständigen zu einer Nachbesichtigung durch die Versicherung hinzuzuziehen.
Der Fall vor Gericht
Muss die Versicherung zahlen, wenn man zur Nachbesichtigung den eigenen Gutachter mitbringt?
Ein Autofahrer hatte einen Unfall. Die Schuldfrage war klar, die Versicherung des Unfallverursachers musste zahlen. Doch über die Höhe des Schadens entbrannte ein erbitterter Streit. Die Versicherung zweifelte das Gutachten des Fahrers an und schickte ihren eigenen Experten zur Nachbesichtigung des Wagens. Der Fahrer misstraute dem Vorgehen. Er beauftragte seinen Gutachter, bei diesem Termin dabei zu sein – quasi als Aufpasser. Die Kosten dafür: knapp 300 Euro. Die Versicherung weigerte sich, diese zu übernehmen. Der Fall landete vor dem Landgericht Bonn und warf eine prinzipielle Frage auf: Wer zahlt den Gutachter, der den Gutachter der Versicherung überwacht?
Warum musste die Versicherung den teuren Xenon-Scheinwerfer voll erstatten?
Ein zentraler Streitpunkt war ein beschädigter Scheinwerfer. Der Autofahrer ließ ihn durch einen teuren Xenon-Scheinwerfer ersetzen und verlangte dafür 1.047,77 Euro. Die Versicherung hatte nur den Preis für ein günstigeres Halogen-Modell – 496,77 Euro – erstattet. Sie argumentierte, das sei ausreichend. Das Gericht folgte dieser Logik nicht. Das Gesetz zur Schadensregulierung (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) ist eindeutig: Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass der Zustand vor dem Unfall wiederhergestellt wird. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte, was der Fahrer behauptete. Im Fahrzeug war ein Xenon-Scheinwerfer verbaut. Die Kosten für den Ersatz genau dieses Teils sind zu erstatten. Die Differenz von 551,00 Euro sprach das Gericht dem Kläger zu. Ein günstigeres Ersatzteil muss der Geschädigte nicht akzeptieren.
Weshalb ging der Fahrer bei den übrigen Reparaturkosten leer aus?…