Wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts kämpfte ein Tischlermeister vor Gericht gegen das drohende Fahrverbot für Selbständige. Er berief sich auf existenzbedrohende wirtschaftliche Härte und Augenblicksversagen, doch das Absehen vom Fahrverbot scheiterte überraschend. Zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi-268 Js 479/25 -47/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Dortmund
- Datum: 24.04.2025
- Aktenzeichen: 729 OWi-268 Js 479/25 -47/25
- Verfahren: Bußgeldverfahren
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Bußgeldkatalog
- Das Problem: Ein selbständiger Tischlermeister fuhr innerorts 61 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Er behauptete, das Geschwindigkeitsschild sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Er forderte die Aufhebung des Fahrverbots wegen seiner Selbständigkeit und eines früheren Angebots der Behörde.
- Die Rechtsfrage: Muss das Gericht ein einmonatiges Fahrverbot verhängen, obwohl der Fahrer das Verkehrsschild angeblich nicht sehen konnte und betrieblich auf seinen Führerschein angewiesen ist?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die Korrektheit der Messung und sah das Schild als klar erkennbar an. Die Tat war ein grober Pflichtenverstoß und rechtfertigte das Regel-Fahrverbot.
- Die Bedeutung: Wer innerorts massiv zu schnell fährt, kann ein Fahrverbot nur schwer verhindern. Das Gericht ist nicht an frühere, günstigere Angebote der Verwaltungsbehörde gebunden.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde das eigene Beweisfoto zum Bumerang?
Um seine Unschuld zu beweisen, machte ein Tischlermeister ein Foto. Er war mit 61 km/h in einer 30er-Zone geblitzt worden – eine Überschreitung um 31 km/h. Seine Verteidigung baute auf einer einfachen Behauptung auf: Das entscheidende Temposchild sei für ihn beim Abbiegen unmöglich zu erkennen gewesen. Das Foto sollte diese schlechte Sicht dokumentieren und ihn entlasten. Vor dem Amtsgericht Dortmund geschah das Gegenteil. Sein eigenes Bild wurde zum stärksten Beweismittel gegen ihn. Die Richter nahmen das Foto in Augenschein und sahen etwas anderes als der Fahrer. Sie sahen ein klar erkennbares Verkehrszeichen. Es war nicht durch parkende Autos verdeckt, nicht versteckt oder unleserlich. Es stand genau dort, wo ein Fahrer, der in eine neue Straße einbiegt, mit besonderer Sorgfalt auf die Beschilderung achten muss. Eine direkt dahinter platzierte Fußgängerampel hätte die Aufmerksamkeit zusätzlich schärfen müssen. Die Fotografie, gedacht als Rettungsanker, pulverisierte die Verteidigungsstrategie und zementierte den Vorwurf eines groben Pflichtverstoßes.
Zählt die Ausrede, ein anderes Auto habe die Sicht versperrt?
Der Fahrer brachte ein weiteres Argument vor: Vielleicht hätten andere abbiegende Fahrzeuge ihm für einen kurzen Moment den Blick auf das Schild genommen. Diese Verteidigung zielt auf ein sogenanntes „Augenblicksversagen“ ab – einen kurzen, unverschuldeten Wahrnehmungsfehler, der ein ansonsten sorgfältiges Fahren entschuldigen könnte. Das Gericht wies diese Idee scharf zurück. Die Behauptung blieb eine vage Vermutung. Der Fahrer konnte nicht konkret belegen, dass genau in dem entscheidenden Moment ein anderes Fahrzeug seine Sichtlinie kreuzte. Für ein juristisch anerkanntes Augenblicksversagen reicht eine bloße Möglichkeit nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt handfeste Anhaltspunkte für eine unverschuldete und nur kurzzeitige Unaufmerksamkeit. Eine allgemeine Behauptung ohne Beweise genügt nicht….