Ein Autofahrer in Dortmund wurde nur drei Wochen nach Rückgabe seines Führerscheins erneut mit 32 km/h zu schnell innerorts erwischt. Trotz der klaren Wiederholungstat musste das Gericht über das Absehen vom Fahrverbot entscheiden: Zählt die kurz zuvor verbüßte Strafe als Entlastung? Zum vorliegenden Urteil Az.: 729 OWi 16/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Dortmund
- Datum: 11.03.2025
- Aktenzeichen: 729 OWi 16/25
- Verfahren: Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeit)
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht
- Das Problem: Ein Autofahrer fuhr innerorts 32 km/h schneller als erlaubt. Die Regelstrafe hierfür wäre ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Fahrer hatte kurz zuvor bereits ein zweimonatiges Fahrverbot verbüßt.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Gericht auf ein weiteres Fahrverbot verzichten? Darf stattdessen nur die Geldbuße deutlich erhöht werden?
- Die Antwort: Ja, das Gericht verzichtete auf das Fahrverbot. Es verhängte stattdessen eine erhöhte Geldbuße von 500 Euro. Die kurz zurückliegende Vollstreckung des früheren Fahrverbots hatte bereits eine ausreichende erzieherische Wirkung.
- Die Bedeutung: Gerichte können bei Wiederholungstätern die Verhältnismäßigkeit prüfen. Ein zeitlich eng zurückliegendes Fahrverbot kann ein Argument gegen ein neues Fahrverbot sein.
Der Fall vor Gericht
Kann eine alte Strafe vor einer neuen schützen?
Manchmal kann eine gerade erst verbüßte Strafe der beste Schutz vor der nächsten sein. Diese paradoxe Erfahrung machte ein Autofahrer vor dem Amtsgericht Dortmund. Er wurde mit 62 km/h in einer 30er-Zone erwischt – ein Verstoß, der laut Bußgeldkatalog zwingend mit einem Fahrverbot geahndet wird. Doch sein Fall landete vor Gericht, weil eine entscheidende Tatsache alles veränderte: Er hatte seinen Führerschein erst vor wenigen Wochen nach einem zweimonatigen Fahrverbot zurückerhalten. Die Richter mussten nun eine heikle Frage klären: Wann ist der erzieherische Zweck einer Strafe eigentlich erfüllt?
Warum stand überhaupt ein weiteres Fahrverbot im Raum?
Der Sachverhalt war unstrittig. Der Fahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 32 km/h überschritten. Ein solcher Verstoß ist kein Kavaliersdelikt. Der Bußgeldkatalog sieht für diese Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine klare Regelsanktion vor. Die entsprechende Ziffer (Nr. 11.3.6 BKat) schreibt eine Geldbuße von 260 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot vor. Weil der Fahrer bereits eine Voreintragung hatte, erhöhte die Bußgeldbehörde die Strafe in ihrem Bescheid sogar auf 312 Euro. Die Botschaft war klar: Wer so deutlich zu schnell fährt, muss eine Zwangspause einlegen. Das Fahrverbot soll nicht nur bestrafen, sondern vor allem einen nachhaltigen Denkzettel verpassen.
Welches Argument brachte die Wende vor Gericht?
Der Fahrer bestritt die Messung nicht. Er konzentrierte seinen Einspruch allein auf die Rechtsfolge – er wollte das Fahrverbot umwandeln in eine höhere Geldbuße. Sein Verteidiger legte dem Gericht einen simplen, aber wirkungsvollen Beweis vor. Nur drei Wochen vor dem neuen Tempoverstoß hatte sein Mandant gerade erst ein zweimonatiges Fahrverbot aus einem anderen Verfahren vollständig verbüßt. Der Führerschein war frisch zurück. Der Kern der Argumentation war psychologischer Natur. Der Fahrer habe die einschneidende Erfahrung eines Führerscheinentzugs gerade erst gemacht….