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Rechtsanwälte Kotz GbR

Videoüberwachung am Arbeitsplatz rechtswidrig: 15.000 € Geldentschädigung

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Wegen unverhältnismäßiger, flächendeckender Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch 34 Kameras klagte ein Mitarbeiter nach 22 Monaten. Die Richter mussten entscheiden, ob eine bloße Persönlichkeitsverletzung eine Entschädigung in fünfstelliger Höhe rechtfertigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 SLa 959/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
  • Datum: 28.05.2025
  • Aktenzeichen: 18 SLa 959/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Arbeitsrecht

  • Das Problem: Ein Mitarbeiter klagte gegen seinen Arbeitgeber wegen der flächendeckenden Videoüberwachung durch 34 Kameras in der Betriebshalle. Die Überwachung dauerte 22 Monate und führte beim Mitarbeiter zu psychischem Anpassungsdruck.
  • Die Rechtsfrage: War die dauerhafte und dichte Überwachung der gesamten Produktionshalle ein so schwerer Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter, dass eine hohe Entschädigungszahlung fällig wird?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht stufte die Überwachung als unverhältnismäßig und als schweren rechtswidrigen Eingriff ein. Der Arbeitgeber muss dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € zahlen.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter in nicht öffentlich zugänglichen Räumen nicht flächendeckend überwachen, um allgemeine Gefahren abzuwehren. Solche Maßnahmen sind unverhältnismäßig und begründen hohe Entschädigungsansprüche, da eine wirksame Einwilligung am Arbeitsplatz nicht möglich ist.

Der Fall vor Gericht


Was machte die Videoüberwachung in diesem Fall rechtswidrig?

Ein Produktionsmitarbeiter verbrachte 22 Monate seines Arbeitslebens unter den wachsamen Augen von 34 Videokameras. Jeden Tag, jede Stunde filmte ihn eine Linse in HD-Qualität von hinten, während er an seiner Maschine stand. Sein Arbeitgeber nannte es Sicherheit. Der Mitarbeiter nannte es Druck. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm wurde die entscheidende Frage verhandelt: Was ist die Privatsphäre eines Angestellten wert, wenn sie systematisch verletzt wird? Die Antwort des Gerichts kam in Form einer fünfstelligen Summe. Die Richter stellten unmissverständlich fest: Die flächendeckende und dauerhafte Überwachung war ein schwerer, rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters. Dieses Grundrecht schützt die private Sphäre eines jeden Menschen – auch am Arbeitsplatz. Jede einzelne Videoaufnahme ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und muss sich an den strengen Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) messen lassen. Der Arbeitgeber konnte keine gültige Rechtsgrundlage für diesen massiven Eingriff vorweisen. Das Gericht zerlegte seine Argumentation Punkt für Punkt. Die permanente Beobachtung schuf einen permanenten Anpassungsdruck. Der Mitarbeiter musste ständig damit rechnen, bei jeder Handlung gefilmt zu werden. Dieser Zustand, über 22 Monate hinweg, stellt eine tiefgreifende Verletzung dar, die einen Anspruch auf Geldentschädigung auslösen kann, gestützt auf Paragraphen wie § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Warum zählten die Rechtfertigungen des Arbeitgebers nicht?

Der Arbeitgeber verteidigte sein Kamerasystem mit einer Liste von Zielen: Diebstahlprävention, Schutz vor Vandalismus, Arbeitssicherheit und die Nachverfolgung von Maschinenstörungen. Das Gericht prüfte jedes dieser Argumente – und fand sie alle zu schwach, um eine derart lückenlose Überwachung zu rechtfertigen….


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