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Hausverbot gegen Ex-Mitarbeiter: Zuständigkeit des Gerichts – kein Arbeitsgerichtsweg

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Ein ehemaliger Automobilverkäufer erhielt ein weitreichendes Hausverbot gegen Ex-Mitarbeiter: Die Zuständigkeit des Gerichts schien klar. Das Gericht musste klären, ob ein solches Kundenkontaktverbot fast zwei Jahre nach Arbeitsende überhaupt als Nachwirkung zählt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ta 169/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 29.09.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ta 169/25
  • Verfahren: Rechtswegbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zuständigkeitsrecht, Bürgerliches Recht

  • Das Problem: Ein ehemaliger Automobilverkäufer klagte gegen seine Ex-Arbeitgeberin und deren Konzernmutter. Er wehrte sich gegen ein konzernweites Hausverbot und ein Kundenkontaktverbot, das fast zwei Jahre nach Vertragsende ausgesprochen wurde.
  • Die Rechtsfrage: Ist das Arbeitsgericht zuständig, wenn ein Streit über Verbote gegen einen Ex-Mitarbeiter lange nach Vertragsende und ohne spezielle nachvertragliche Klauseln entsteht?
  • Die Antwort: Nein. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. Die Verbote beruhen nicht auf Nachwirkungen des beendeten Arbeitsverhältnisses.
  • Die Bedeutung: Streitigkeiten über Hausverbote gegen ehemalige Mitarbeiter fallen in der Regel unter die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte. Dies gilt, wenn der ehemalige Arbeitgeber sein Vorgehen nicht auf spezifische Pflichten aus dem Arbeitsvertrag stützt.

Der Fall vor Gericht


Warum war die Unterschrift des Ex-Chefs auf dem Hausverbot kein Fall für das Arbeitsgericht?

Eine Unterschrift kann einen Vertrag besiegeln, einen Scheck einlösen oder einen Rechtsstreit darüber auslösen, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Für einen ehemaligen Automobilverkäufer schien eine solche Unterschrift sein entscheidender Trumpf zu sein. Fast zwei Jahre nach seinem Abschied von einem Autohaus erhielt er Post. Der Brief enthielt ein konzernweites Hausverbot für alle Grundstücke und Gebäude der Unternehmensgruppe sowie ein striktes Verbot, Kontakt zu seinen alten Kunden aufzunehmen. Ein harter Schlag. Doch ein Detail gab ihm Hoffnung: Unter dem Schreiben stand nicht nur die Unterschrift des Vorstands der Konzernmutter, sondern auch die seines ehemaligen Geschäftsführers – mit explizitem Hinweis auf seine Funktion im alten Autohaus. Für den Verkäufer war die Sache klar. Das war eine späte Attacke seines Ex-Arbeitgebers, ein Fall für das Arbeitsgericht. Er klagte. Das Gericht in Mönchengladbach schickte ihn aber weg. Es erklärte sich für unzuständig und verwies den Fall an ein normales Zivilgericht, das Amtsgericht Bochum. Eine scheinbar bürokratische Weichenstellung, die eine Kernfrage des Arbeitsrechts aufwirft: Wann endet die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts wirklich?

Was genau ist eine „Nachwirkung“ des Arbeitsverhältnisses?

Der Verkäufer legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Sein Argument: Die Beteiligung seines Ex-Arbeitgebers beweise, dass der Streit aus dem früheren Arbeitsverhältnis „nachwirke“. Das Gesetz sieht tatsächlich vor, dass Arbeitsgerichte auch für Streitigkeiten zuständig sind, die sich aus den Nachwirkungen eines beendeten Jobs ergeben, geregelt im Arbeitsgerichtsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG). Eine solche Nachwirkung ist aber kein vager historischer Bezug. Sie ist ein konkretes rechtliches Echo. Sie liegt nur dann vor, wenn Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag auch nach dessen Ende noch fortbestehen….


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