Trotz seiner Rolle als Ersatzmitglied des Betriebsrats erhielt der IT-Mitarbeiter wegen Outsourcing eine betriebsbedingte Kündigung bei Fremdvergabe seiner Abteilung. Obwohl er den Sonderkündigungsschutz beanspruchte, musste er beweisen, dass sein Schutz überhaupt wirksam war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Ca 651/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 23.05.2025
- Aktenzeichen: 11 Ca 651/25
- Verfahren: Kündigungsschutzklage
- Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht, Arbeitsrecht, Sonderkündigungsschutz
- Das Problem: Ein Mitarbeiter klagte gegen seine betriebsbedingte Kündigung, die wegen der geplanten Fremdvergabe seiner Aufgaben erfolgte. Er argumentierte, dass seine Stelle nicht weggefallen sei und dass ihm als Ersatzmitglied des Betriebsrats besonderer Kündigungsschutz zustehe.
- Die Rechtsfrage: Durfte der Arbeitgeber den Mitarbeiter wegen der Auslagerung seiner Aufgaben entlassen, oder war die Kündigung wegen eines besonderen Schutzes unwirksam?
- Die Antwort: Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht sah die Kündigung als sozial gerechtfertigt an, da die Unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe den Bedarf für die Tätigkeiten des Klägers entfallen ließ.
- Die Bedeutung: Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist wirksam, wenn der Arbeitgeber eine klare unternehmerische Entscheidung zur Auslagerung (Fremdvergabe) getroffen hat und dadurch die Aufgaben des Mitarbeiters wegfallen. Wer sich auf Sonderkündigungsschutz als Ersatzmitglied des Betriebsrats beruft, muss das ordnungsgemäße und konkrete Nachrücken schlüssig belegen.
Der Fall vor Gericht
War die betriebsbedingte Kündigung trotz fortlaufender Aufgaben rechtens?
Ein Solution Architekt verlor seinen Job. Sein Schreibtisch sollte leer bleiben, seine Abteilung – zuständig für Drucker-Lösungen und IT-Architektur – wurde stillgelegt. Das Unternehmen hatte entschieden, diese Arbeit künftig an externe Firmen zu vergeben. Eine klassische betriebsbedingte Kündigung. Doch der Mitarbeiter wehrte sich. Er argumentierte, seine Arbeit sei keineswegs verschwunden, sie werde nur von anderen erledigt. Zudem glaubte er, durch seine Tätigkeit als Ersatzmitglied im Betriebsrat einen besonderen Schutzschild gegen eine Entlassung zu haben. Das Arbeitsgericht Düsseldorf musste klären: War die Kündigung nur ein organisatorischer Trick oder eine rechtlich saubere unternehmerische Entscheidung?
Warum sah das Unternehmen keine andere Wahl als die Kündigung?
Das Unternehmen befand sich in einer Sanierungsphase. Die Strategie war klar: Man wollte sich von bestimmten Geschäftsbereichen trennen und Kosten senken. Eine zentrale Maßnahme war die Fremdvergabe von IT-Dienstleistungen. Konkret beschloss die Geschäftsführung, die Gestaltung von sogenannten „Workplace Architekturen“ und die dazugehörigen Drucker-Lösungen nicht mehr mit eigenem Personal anzubieten. Diese Aufgaben sollten externe Systemhäuser und spezialisierte Anbieter übernehmen. Diese unternehmerische Entscheidung führte direkt zum Arbeitsplatz des Solution Architects. Seine Abteilung sollte dauerhaft und ersatzlos stillgelegt werden. Das Unternehmen legte dem Gericht detailliert dar, welche Aufgaben der Mitarbeiter hatte – von der Anforderungsanalyse über das Architekturdesign bis zur Koordination von Projekten. Für all diese Tätigkeiten, so die Argumentation, gab es nach der Umstrukturierung keinen internen Bedarf mehr….