Der Eigentümer eines Grundstücks in Bayern forderte die Stilllegung einer kommunalen Wasserleitung, da er sein Eigentum an der Versorgungsleitung auf Privatgrund gestört sah. Doch obwohl die Leitung keinerlei Grundbucheintrag hatte, verblieb sie rechtlich nicht im Eigentum des Klägers. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 B 24.1148 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (München)
- Datum: 12.02.2025
- Aktenzeichen: 4 B 24.1148
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Eigentumsrecht, Grundstücksrecht, Wasserversorgungsrecht
- Das Problem: Ein Grundstückseigentümer verlangte von der Gemeinde die Stilllegung einer Wasserleitung, die über sein Grundstück lief. Er argumentierte, die fortlaufende Wasserdurchleitung verletze sein Eigentumsrecht.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Grundstückseigentümer die Nutzung einer auf seinem Grund verlegten Versorgungsleitung hinnehmen, obwohl die Leitung nicht im Grundbuch eingetragen ist?
- Die Antwort: Nein, die Klage des Eigentümers wurde abgewiesen. Die Leitung gilt als nur vorübergehend verlegt und ist somit weiterhin Eigentum der Gemeinde.
- Die Bedeutung: Ist die Versorgungsleitung Eigentum des Versorgungsunternehmens, kann der Grundstückseigentümer die Nutzung dieser Leitung nicht mit Verweis auf eine Eigentumsstörung verbieten.
Der Fall vor Gericht
Ein Sieg, der teuer zu stehen kam
Ein Grundstückseigentümer in Bayern errang einen klaren Sieg vor Gericht. Ein Richter befahl seiner Gemeinde, die Nutzung einer Wasserleitung zu unterlassen, die quer durch sein Grundstück verlief. Die Leitung versorgte einen Nachbarn und war nie offiziell im Grundbuch eingetragen. Das Argument des Eigentümers war einfach: Mein Land, meine Regeln. Der Sieg war nur von kurzer Dauer. In der Berufung konzentrierten sich die Richter nicht auf die Rechte des Eigentümers, sondern auf die Leitung selbst. Ihre Entscheidung hing an einer feinen, aber schlagkräftigen juristischen Unterscheidung – eine Unterscheidung, die den Eigentümer am Ende seinen Fall kostete und ihn auf allen Anwaltsrechnungen sitzen ließ.
Warum war der Eigentümer von seinem Recht auf Stilllegung überzeugt?
Der Standpunkt des Grundstücksbesitzers war auf den ersten Blick absolut logisch. Er berief sich auf sein Eigentumsrecht. Eine fremde Wasserleitung, die ohne seine ausdrückliche und im Grundbuch vermerkte Erlaubnis durch seinen Boden verläuft, stellt eine Störung dar. Für genau solche Fälle sieht das Bürgerliche Gesetzbuch einen Abwehranspruch vor. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Eigentümer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen und – bei drohender Wiederholung – auf Unterlassung klagen. Genau das tat der Mann. Er sah das durchfließende Wasser als eine andauernde, unzulässige Nutzung seines Eigentums. Im Grundbuch fand sich kein Eintrag, der der Gemeinde ein Leitungsrecht einräumte. Eine mündliche oder stillschweigende Erlaubnis aus der Vergangenheit, so seine Argumentation, könne er jederzeit widerrufen. Die Pflicht der Gemeinde, ihre Bürger mit Wasser zu versorgen, schaffe kein automatisches Recht, private Grundstücke dafür in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht Regensburg folgte dieser Sichtweise in erster Instanz. Es sah eine klare Eigentumsstörung und verurteilte die Gemeinde, die Nutzung der Leitung zu stoppen.
Womit verteidigte sich die Gemeinde gegen die Klage?…