Ein Autofahrer zahlte seine Geldbuße wegen Raserei, kämpfte aber weiter um das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach erledigtem Bußgeldverfahren. Er musste dem Verwaltungsgericht München beweisen, warum ihn die Feststellung der Rechtswidrigkeit weiterhin interessierte. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 30 K 23.4701 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht München
- Datum: 03.06.2025
- Aktenzeichen: M 30 K 23.4701
- Verfahren: Fortsetzungsfeststellungsklage (nach Klagerücknahmen)
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Mess- und Eichrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Das Problem: Ein Autofahrer, der geblitzt wurde, beantragte die Befundprüfung des Messgeräts beim Landesamt. Das Landesamt lehnte dies ab und nahm später die Entscheidung zurück. Das Bußgeldverfahren wurde zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen. Der Kläger forderte vom Verwaltungsgericht eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung.
- Die Rechtsfrage: Kann ein Gericht nachträglich feststellen, dass die Ablehnung einer Messgeräteprüfung rechtswidrig war, obwohl das Bußgeldverfahren bereits abgeschlossen ist und die Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung zurückgenommen hat?
- Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Dem Kläger fehlt ein Berechtigtes Interesse an dieser Feststellung, da das Bußgeldverfahren abgeschlossen ist. Eine nachträgliche Feststellung würde seine Rechtsposition nicht verbessern.
- Die Bedeutung: Der Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens beseitigt in der Regel das Rechtsschutzinteresse für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten um eine vorgeschaltete Messgeräteprüfung. Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ist nur bei schwerwiegenden Gründen wie konkreter Wiederholungsgefahr möglich.
Der Fall vor Gericht
Worum ging es in diesem juristischen Endspiel?
Ein Autofahrer, geblitzt mit 21 km/h zu viel. Ein Bußgeld, das er nicht akzeptieren wollte. Sein Schachzug: Er verlangte eine offizielle Nachprüfung des Blitzers, eine sogenannte Befundprüfung. Die zuständige Behörde, das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht, spielte mit, führte eine Prüfung durch und schickte eine Rechnung. Dann der überraschende Konter – die Behörde zog alles zurück, erklärte ihre eigene Prüfung für ungültig und lehnte den Antrag des Fahrers nachträglich ab. Das Spielbrett war leer, das Bußgeldverfahren längst beendet. Vor dem Verwaltungsgericht München lag nur noch eine Frage: Wer hat den letzten Zug in diesem juristischen Streit?
Was wollte der Fahrer mit der Befundprüfung erreichen?
Der Fahrer zweifelte an der Korrektheit der Messung vom 18. Oktober 2022. Er wollte die Messrichtigkeit des Geräts amtlich bestätigt oder widerlegt sehen. Dafür beantragte er nach dem Mess- und Eichgesetz eine Befundprüfung (§ 39 MessEG). Sein Argument: Solange gegen ihn ein Bußgeldverfahren läuft, hat er ein berechtigtes Interesse an einer solchen Überprüfung. Er wollte Munition für seinen Prozess vor dem Amtsgericht sammeln. Weiterhin forderte er, bei der Prüfung anwesend sein zu dürfen. Er kritisierte, eine reine Laborprüfung sei unzureichend. Die Prüfung müsse die konkrete Situation am Tattag nachstellen.
Warum machte die Behörde eine Kehrtwende?
Die Behörde setzte zunächst einen Prüftermin an. Sie führte die Befundprüfung durch und stellte einen positiven Prüfschein aus. Der Fahrer klagte gegen das Ergebnis und den dazugehörigen Kostenbescheid….