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Fahrtenbuch-Auflage wegen nicht feststellbarem Fahrer: Zulässig bei fehlender Mitwirkung

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Ein 86-jähriger Fahrzeughalter blockierte die Fahrerermittlung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst, um eine Strafe für seinen Sohn zu verhindern. Statt den gewünschten Schutz zu erreichen, erhielt der Halter selbst die härtere Fahrtenbuch-Auflage wegen nicht feststellbarem Fahrer. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 CS 25.283 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
  • Datum: 23.04.2025
  • Aktenzeichen: 11 CS 25.283
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Fahrtenbuchauflage, Ordnungswidrigkeitenrecht

  • Das Problem: Ein Fahrzeughalter wurde geblitzt. Er hatte zunächst angegeben, selbst gefahren zu sein, obwohl das Vergleichsfoto das Gegenteil zeigte. Weil der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, ordnete die Behörde ein Fahrtenbuch an. Der Halter klagt gegen diese Auflage.
  • Die Rechtsfrage: War die Fahrtenbuchanordnung rechtmäßig, obwohl der Halter behauptet, die Behörde hätte weiterführende Ermittlungen anstellen müssen, zum Beispiel gegen seinen Sohn?
  • Die Antwort: Ja, die Anordnung ist rechtmäßig. Die Behörde hatte ausreichend ermittelt. Der Halter verweigerte die Sachdienliche Mitwirkung und schützte den wahren Fahrer.
  • Die Bedeutung: Fahrzeughalter sind verpflichtet, an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken. Wer den wahren Fahrer bewusst verschweigt, reduziert den Ermittlungsaufwand der Behörden. Dies führt rechtmäßig zu einer Fahrtenbuchauflage, selbst wenn die Verjährung des Verstoßes droht.

Der Fall vor Gericht


Warum landete der Fall überhaupt vor Gericht?

Ein Fahrzeughalter wusste genau, wie Behörden arbeiten können. Als sein Auto in Augsburg geblitzt wurde, fanden die Ermittler schnell seinen Sohn als Fahrer – ein Blick ins Register und der Hinweis auf die gemeinsame Anwaltskanzlei genügten. Als dasselbe Auto Monate später bei Ludwigsburg zu schnell war, spielte sich ein anderes Szenario ab. Der 86-jährige Halter gab sich selbst als Fahrer aus, obwohl das Blitzerfoto klar widersprach. Er erwartete dieselbe Ermittlungsroutine wie in Augsburg. Die Behörde spielte nicht mit. Statt den Sohn zu suchen, schickte sie dem Vater eine Fahrtenbuchauflage. Ein ähnliches Problem, zwei Städte, zwei unterschiedliche Ergebnisse. Der Halter klagte gegen die Auflage – und verlor.

Was war die Strategie des Fahrzeughalters – und worin lag der Denkfehler?

Die Geschwindigkeitsüberschreitung war unstrittig: 22 km/h zu viel in einer 30er-Zone. Die Bußgeldbehörde schickte dem Halter einen Anhörungsbogen. Seine Antwort kam prompt: Er sei gefahren. Ein Routineabgleich mit seinem Passfoto im Melderegister pulverisierte diese Behauptung. Das Blitzerfoto zeigte einen Mann mittleren Alters, nicht den Senior. Die Behörde konfrontierte den Halter mit diesem Widerspruch und bat ihn erneut, den wahren Fahrer zu benennen. Der Halter wiederholte seine erste Aussage, um danach zu schweigen. Hier lag sein strategischer Fehler. Er ging davon aus, die Behörde müsse nun aufwendig ermitteln – so wie es die Kollegen in Augsburg getan hatten. Seine Taktik war eine Mischung aus falscher Spur und passivem Widerstand. Er erfüllte seine Mitwirkungspflicht nur zum Schein. Im Juristendeutsch nennt man das eine Verweigerung der „sachdienlichen Mitwirkung“. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln und stellte das Bußgeldverfahren ein….


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