Ein Fahrlehrer scheiterte mit seinem Antrag auf die Fahrschulerlaubnis bei fehlender Selbständigkeit, da er sämtliche betrieblichen Entscheidungen einer digitalen Plattform überlassen hatte. Er verlor die Kontrolle über seine Einnahmen und die Geschäftsführung, obwohl er offiziell als Schulleiter eingetragen war. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 16 K 24.1776 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht München
- Datum: 20.05.2025
- Aktenzeichen: M 16 K 24.1776
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Fahrlehrerrecht, Gewerberecht
- Das Problem: Ein Fahrlehrer wollte eine Fahrschulerlaubnis. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, weil er einen Partnervertrag mit einer Plattformfirma geschlossen hatte. Die Behörde sah seine unternehmerische Selbstständigkeit dadurch nicht mehr gegeben.
- Die Rechtsfrage: Hat ein Fahrlehrer Anspruch auf die Erlaubnis, wenn er durch einen Partnervertrag wesentliche unternehmerische Entscheidungen abgibt?
- Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Der Partnervertrag schränkt die unternehmerische Freiheit in wesentlichen Punkten zu stark ein. Der Kläger handelt damit nicht mehr auf eigene Rechnung und Verantwortung, was gesetzlich gefordert ist.
- Die Bedeutung: Die gesetzliche Anforderung der Selbstständigkeit bei Fahrschulen wird streng ausgelegt. Kooperationsmodelle oder Plattformverträge dürfen die eigene wirtschaftliche und technische Leitung der Fahrschule nicht ersetzen.
Der Fall vor Gericht
Wann ist ein selbständiger Fahrschulgründer nicht mehr selbständig?
Ein Fahrlehrer unterschrieb einen Vertrag, um endlich sein eigener Chef zu sein. Das Dokument, geschlossen mit einer großen Online-Plattform, sollte ihm den Weg in die Selbständigkeit ebnen. Es versprach Kunden, Autos und fertige Unterrichtsräume. Am Ende versperrte ihm genau dieser Vertrag den Weg. Das Verwaltungsgericht München musste klären, wann eine Partnerschaft die unternehmerische Freiheit nicht schafft, sondern sie heimlich nimmt. Der Fahrlehrer beantragte eine Fahrschulerlaubnis, die Behörde lehnte ab. Er klagte – und verlor. Der Grund lag in einem einzigen, aber entscheidenden Kriterium: der fehlenden Selbständigkeit, wie sie das Fahrlehrergesetz (§ 17 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) zwingend vorschreibt.
Welche Vertragsdetails pulverisierten den Traum von der Selbständigkeit?
Das Gericht zerlegte den Partnervertrag zwischen dem Fahrlehrer und der Plattform. Es fand eine ganze Kette von Klauseln, die in ihrer Summe die unternehmerische Freiheit des Gründers aushöhlten. Der Fahrschul-Inhaber in spe war nicht mehr Herr im eigenen Haus. Die Richter stützten sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Ein Selbständiger handelt auf eigene Rechnung und trägt das unternehmerische Risiko selbst. Genau das war hier nicht mehr der Fall. Die Fesseln waren vielfältig:
- Standort und Kapazität: Der Vertrag band den Fahrlehrer an einen festen Ort und ein definiertes Gebiet. Er durfte nicht einfach woanders eine Filiale eröffnen. Er musste dem Partner eine Mindestkapazität von 380 Unterrichtseinheiten pro Monat garantieren. Bei Nichterfüllung drohte die Kündigung. Das Gericht sah hier einen tiefen Eingriff in die freie Gestaltung von Arbeitszeit und Arbeitspensum.
- Kunden und Marke: Der Fahrlehrer war verpflichtet, Fahrschüler ausschließlich über die Plattform des Partners zu gewinnen. Er musste unter der Marke des Partners auftreten….