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Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetamin-Konsum: Nachweis genügt, Konzentration egal

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Ein Autofahrer aus München focht den Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetamin-Konsum an, weil in seinem Blut nur 5,2 µg/L gemessen wurden. Obwohl die Messung technisch unter der Kalibrationsgrenze lag, prüfte das Gericht, ob die bloße Existenz der Substanz zum sofortigen Führerscheinentzug berechtigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 6 S 24.7710 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht München
  • Datum: 04.04.2025
  • Aktenzeichen: M 6 S 24.7710
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Straßenverkehrsrecht

  • Das Problem: Ein Autofahrer fuhr unter dem Einfluss von Alkohol, THC und Amphetamin. Die Behörde entzog ihm daraufhin sofort die Fahrerlaubnis. Der Fahrer hielt die Messergebnisse für unzuverlässig und klagte gegen die sofortige Entziehung.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Behörde den Führerschein sofort entziehen, auch wenn der Betroffene Widerspruch gegen die Entziehung eingelegt hat?
  • Die Antwort: Ja, der Antrag wurde abgelehnt. Der Führerschein darf sofort entzogen werden. Die sofortige Maßnahme dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
  • Die Bedeutung: Bereits der Nachweis von Amphetamin führt zum Verlust der Fahreignung. Die gemessene Konzentration der Substanz spielt dabei keine Rolle.

Der Fall vor Gericht


Führt bereits eine geringe Menge Amphetamin zum Führerscheinentzug?

Im Drogenrecht am Steuer gibt es eine klare Unterscheidung: Alkohol wird in Promille gemessen, bei Cannabis gibt es Grenzwerte – doch bei harten Drogen wie Amphetamin zählt etwas anderes. Es ist nicht die Menge, die den Führerschein kostet. Es ist der bloße Nachweis. Ein Autofahrer aus dem Raum München musste diese Lektion auf die harte Tour lernen. Nach einer Kontrolle fand ein Labor Spuren von Alkohol, THC und Amphetamin in seinem Blut. Seine Verteidigung baute darauf auf, dass die Amphetamin-Konzentration mit 5,2 Mikrogramm pro Liter verschwindend gering war. Ein Argument, das vor dem Verwaltungsgericht München pulverisiert wurde und eine unmissverständliche Botschaft sendet. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte ihre Entscheidung auf eine unerbittliche Logik des Gesetzes. Wer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, dem muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. So steht es in § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die Anlage 4 zur FeV wird dann konkret: Die Einnahme von Betäubungsmitteln wie Amphetamin schließt die Fahreignung in der Regel aus. Das Gesetz fragt an dieser Stelle nicht nach der Konzentration im Blut oder dem Grad der Beeinträchtigung. Der qualitative Nachweis der Substanz genügt – das „Ob“, nicht das „Wie viel“. Die Behörde handelte streng nach dieser Vorgabe. Der Nachweis war erbracht. Die Fahreignung war damit widerlegt.

Darf die Behörde den Führerschein sofort einziehen?

Der Brief der Behörde enthielt eine zweite, für den Fahrer schmerzhafte Anordnung: die Sofortige Vollziehung. Im Klartext bedeutete das: Der Führerschein musste unverzüglich abgegeben werden, obwohl der Fahrer Widerspruch eingelegt hatte. Ein normaler Widerspruch hätte die Entziehung erst einmal aufgeschoben, bis eine endgültige Entscheidung fällt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durchkreuzt diesen Aufschub. Sie ist das schärfste Schwert der Verwaltung, reserviert für Fälle, in denen das Abwarten einer Klärung zu gefährlich wäre. Das Gericht bestätigte dieses Vorgehen. Es wog zwei Interessen gegeneinander ab….


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