Nach einer Arglistigen Täuschung beim Grundstückskauf in Passau klagte der Käufer gegen vier Verkäufer, die in verschiedenen Bundesländern lebten. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts musste daraufhin mühsam bestimmt werden, da die Klage gegen die Streitgenossen eigentlich nirgends möglich schien. Zum vorliegenden Urteil Az.: 101 AR 51/25 e | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 15.05.2025
- Aktenzeichen: 101 AR 51/25 e
- Verfahren: Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kaufvertragsrecht, Deliktsrecht
- Das Problem: Ein Käufer klagte auf die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags wegen behaupteter arglistiger Täuschung gegen mehrere Verkäufer. Es gab Zweifel, welches Gericht den Fall örtlich verhandeln darf, weil die Verkäufer in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnten.
- Die Rechtsfrage: Kann das Gericht in Passau den Fall verhandeln, obwohl nicht alle beklagten Verkäufer ihren Wohnsitz in diesem Gerichtsbezirk haben?
- Die Antwort: Ja, das Gericht in Passau wurde als zuständig bestimmt. Der Kläger hatte ausreichend dargelegt, dass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Ort des Vertragsabschlusses in Passau gegeben ist.
- Die Bedeutung: Der Beschluss stellt klar, dass die Zuständigkeit eines Gerichts am Ort einer behaupteten arglistigen Täuschung begründet werden kann. Dies ermöglicht es, Klagen gegen mehrere Streitgenossen gemeinsam an einem Ort zu verhandeln.
Der Fall vor Gericht
Wo ist der Tatort, wenn ein Vertrag zur Falle wird?
Jede unerlaubte Handlung hat einen Tatort. Bei einem Diebstahl ist es der Ort, an dem die Brieftasche verschwindet. Doch wo ist der „Tatort“ bei einer arglistigen Täuschung, die in einem Notarvertrag steckt? Ein Käufer fühlte sich beim Erwerb eines Grundstücks in Passau betrogen. Die Verkäufer hatten ihm angeblich eine Ruine als bewohnbares Haus verkauft und Mängel verschwiegen. Er klagte in Passau, weil dort der Kaufvertrag unterzeichnet wurde – am Ort des mutmaßlichen Betrugs. Die Verkäufer wehrten sich. Eine von ihnen lebte hunderte Kilometer entfernt in Berlin. Das Bayerische Oberste Landesgericht musste klären, ob der Ort der Unterschrift tatsächlich zum zentralen Gerichtsstand für alle Beteiligten werden kann.
Warum zog der Käufer nicht einfach vor das Gericht in Berlin?
Der Käufer stand vor einem prozessualen Dilemma. Er hatte den Kaufvertrag vom 8. Mai 2024 wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Seine Klage vor dem Landgericht Passau zielte auf die komplette Rückabwicklung des Geschäfts. Er wollte die Feststellung, dass der Vertrag nichtig ist, und forderte Schadensersatz für bereits entstandene Kosten. Drei der Verkäufer wohnten ohnehin im Gerichtsbezirk Passau. Die vierte Verkäuferin lebte in Berlin. Nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (§§ 12, 13 ZPO) hätte er sie an ihrem Wohnsitz verklagen müssen. Das hätte bedeutet, zwei getrennte Prozesse zu führen – einen in Passau, einen in Berlin. Ein enormer Aufwand mit dem Risiko widersprüchlicher Urteile. Der Käufer argumentierte, alle Verkäufer bildeten eine Einheit, eine sogenannte Streitgenossenschaft (§§ 59, 60 ZPO). Die Ansprüche gegen sie entsprangen demselben Vertrag und demselben Vorwurf. Es war prozessökonomisch sinnvoll, den Fall an einem einzigen Ort zu verhandeln. Und dieser Ort sollte Passau sein, der Ort des Geschehens….