Wenn Sie einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erhalten, werden Sie zum Drittschuldner und eine strenge Frist beginnt. Sie müssen innerhalb von 14 Tagen auf dieses amtliche Schreiben reagieren. Andernfalls haften Sie für finanzielle Schäden, die dem Gläubiger – der Person, die Geld fordert – entstehen. Wir erklären, welche fünf Auskünfte entscheidend sind und wie Sie eine persönliche Haftung vermeiden.
Auf einen Blick
- Worum es geht: Sie haben ein offizielles Schreiben vom Gericht bekommen, weil einer Ihrer Mitarbeiter oder Kunden Schulden bei jemand anderem hat. Sie müssen nun dem Gläubiger (der Person, die Geld bekommt) Auskunft darüber geben, ob Sie der verschuldeten Person ebenfalls Geld schulden (z. B. Lohn). Dieser Schritt nennt sich Drittschuldnererklärung und ist für Sie Pflicht.
- Das größte Risiko: Das größte Risiko ist, dass Sie für finanzielle Schäden haften, wenn Sie die Auskunft verspätet oder falsch erteilen. Ignorieren Sie den Beschluss, müssen Sie möglicherweise die Anwaltskosten des Gläubigers tragen. Zahlen Sie den Lohn trotz Pfändung weiter an Ihren Mitarbeiter, müssen Sie den Betrag dem Gläubiger oft ein zweites Mal zahlen.
- Die wichtigste Regel: Sie müssen die Drittschuldnererklärung unbedingt innerhalb von 14 Tagen abgeben, nachdem Sie das Schreiben erhalten haben. Diese Frist ist nicht verhandelbar. Halten Sie sie nicht ein, können Sie persönlich haftbar gemacht werden. Geben Sie die Auskunft vollständig und ehrlich, um sich davor zu schützen, selbst zahlen zu müssen.
- Typische Situationen: Am häufigsten betrifft dies Arbeitgeber, die den pfändbaren Teil des Lohns für ihre Mitarbeiter berechnen und einbehalten müssen. Auch Banken erhalten solche Beschlüsse, wenn das Konto eines Kunden gepfändet wird. Sie müssen dann prüfen, ob bereits andere Pfändungen vorliegen oder spezielle Freibeträge gelten.
- Erste Schritte: Dokumentieren Sie sofort das genaue Empfangsdatum, um die 14-Tage-Frist korrekt zu bestimmen. Prüfen Sie die fünf Kernfragen zur Forderung und zu möglichen Vorrechten anderer Gläubiger genau. Senden Sie die Erklärung per Einschreiben nur an den Gläubiger oder dessen Anwalt, niemals an das Gericht selbst.
- Häufiger Irrtum: Viele glauben, sie könnten den vollen Lohn weiterhin an den Mitarbeiter zahlen, solange das Gericht keine Zahlungsaufforderung schickt. Falsch: Die Pflicht, den pfändbaren Betrag einzubehalten und an den Gläubiger zu überweisen, beginnt sofort mit dem Erhalt des Beschlusses.
Drittschuldnererklärung: Was Sie jetzt tun müssen
Nach Erhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen Sie als Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von 14 Tagen handeln. Ihre Hauptpflicht ist die Abgabe einer schriftlichen Drittschuldnererklärung an den Gläubiger. Darin beantworten Sie gemäß § 840 ZPO mehrere Kernfragen: ob Sie die Forderung anerkennen und zur Zahlung bereit sind, ob andere Personen Ansprüche erheben, ob bereits andere Pfändungen vorliegen und bei Kontopfändungen zusätzlich, ob ein P-Konto vorliegt oder die Unpfändbarkeit festgesetzt wurde. Eine vollständige und fristgerechte Erklärung ist wichtig, da Sie dem Gläubiger für Schäden aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haften. Ein unscheinbarer Umschlag vom Amtsgericht landet auf Ihrem Schreibtisch. Der Inhalt: ein „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“, kurz PÜB. Für viele Personalverantwortliche, Geschäftsführer oder Sachbearbeiter bei Banken beginnt damit ein Prozess voller Unsicherheit….