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Verbindungsbeschluss als Eröffnung des Hauptverfahrens: Führt zur Einstellung

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Das Amtsgericht Erlangen nutzte einen Verbindungsbeschluss als Eröffnung des Hauptverfahrens für mehrere Anklagen, führte die Verhandlung durch und verurteilte den Angeklagten. Die Revision stellte die entscheidende Frage: Kann dieser Beschluss die gesetzlich vorgeschriebene Verfahrenseröffnung tatsächlich ersetzen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 StRR 276/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 04.08.2025
  • Aktenzeichen: 203 StRR 276/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Verfahrensrecht

  • Das Problem: Ein Angeklagter wurde wegen mehrerer Taten verurteilt. Ein Teil der Anklagen war nachträglich einem bereits laufenden Verfahren hinzugefügt worden. Es gab keinen gesonderten Beschluss, der diese hinzuverbundenen Anklagen offiziell zum Hauptverfahren zugelassen hätte.
  • Die Rechtsfrage: Genügt die gerichtliche Entscheidung, mehrere Anklagen zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden, um die notwendige Zulassung zum Hauptverfahren für alle Anklagen zu ersetzen?
  • Die Antwort: Nein. Ein Gericht muss für jede Anklage eine gesonderte und aus sich heraus erkennbare Entscheidung zur Eröffnung des Hauptverfahrens treffen. Die bloße Verbindung von Verfahren erfüllt diese Anforderung nicht.
  • Die Bedeutung: Fehlt für einzelne Anklagen die formelle Eröffnungsentscheidung, dürfen diese Taten nicht verurteilt werden. Dies ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der auch noch in der Revision zur Einstellung des Verfahrens führen muss.

Der Fall vor Gericht


Kann man für eine Straftat verurteilt werden, für die nie ein Prozess eröffnet wurde?

Ein Prozess ist wie ein verschlossener Raum. Bevor Ankläger und Verteidiger eintreten und über Schuld oder Unschuld streiten können, muss ein Richter offiziell den Schlüssel umdrehen. Dieser juristische Schlüssel ist ein spezielles Dokument – der Eröffnungsbeschluss. Mit ihm bestätigt das Gericht, die Anklage geprüft zu haben und sie für verhandlungsfähig zu halten. In Erlangen stand ein Mann wegen mehrerer Delikte vor Gericht. Für eine Anklage drehte das Gericht den Schlüssel korrekt um. Für die anderen Taten, Diebstähle und ein Drogendelikt, wählte es einen vermeintlichen Kurzbefehl: Es verband die neuen Verfahren einfach mit dem bereits eröffneten. Die Frage, die das Bayerische Oberste Landesgericht zu klären hatte, war bestechend einfach: Entsperrt man weitere Türen, indem man sie an eine bereits geöffnete anlehnt?

Warum war das ursprüngliche Urteil rechtlich angreifbar?

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Mann drei separate Anklagen erhoben. Das Amtsgericht Erlangen ging den formal korrekten Weg – aber nur für die erste Anklage wegen eines Diebstahls. Es erließ am 8. Mai 2024 einen sauberen Eröffnungsbeschluss und terminierte die Verhandlung. Die beiden anderen Anklagen, die weitere Diebstähle und das Herstellen von Cannabis betrafen, wurden anders behandelt. Das Gericht fasste zwei schlichte Verbindungsbeschlüsse. Die neuen Verfahren sollten „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ mit dem ersten verbunden werden. Ein separater Eröffnungsbeschluss für diese neuen, schwerwiegenden Vorwürfe fehlte. In der Hauptverhandlung am 13. Juni 2024 verurteilte das Gericht den Angeklagten für alle Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Es zog die verbundenen Verfahren durch, als wären sie von Anfang an Teil des Prozesses gewesen….


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