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Gesetzliches Pfandrecht im Versicherungsfall: Direktanspruch bei Insolvenz

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Ein Transportversicherer forderte nach dem Diebstahl von Elektronik im Wert von 71.000 Euro die Zahlung über das gesetzliche Pfandrecht im Versicherungsfall. Die Haftpflichtversicherung des insolventen Spediteurs versuchte, den Regressanspruch allein mit einem unverbindlichen Informationsblatt abzuwehren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 U 1959/24 e | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 11. August 2025
  • Aktenzeichen: 25 U 1959/24 e
  • Verfahren: Hinweisbeschluss
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Insolvenzrecht, Transportrecht (CMR)

  • Das Problem: Ein Transportgut wurde auf dem Weg von London nach Berlin gestohlen. Die Transportversichererin zahlte den Schaden und forderte das Geld von der Haftpflichtversicherung des mittlerweile insolventen Transportunternehmens. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich zu zahlen und berief sich auf Verjährung und die Geltung italienischen Rechts.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Transportversicherung, die den Schaden bezahlt hat, das Geld aufgrund der Insolvenz des Spediteurs direkt von dessen Haftpflichtversicherung fordern, obwohl diese Abwehrmaßnahmen geltend macht?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung des Haftpflichtversicherers zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Transportversicherung hat ein gesetzliches Recht, die Forderung beim Haftpflichtversicherer direkt einzuziehen.
  • Die Bedeutung: Ist der Frachtführer insolvent, kann die entschädigte Partei (oder deren Versicherer) den Anspruch direkt gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Die Berufung auf italienisches Recht durch den Haftpflichtversicherer wurde abgelehnt, da keine wirksame Rechtswahl getroffen wurde und deutsches Recht gilt.

Der Fall vor Gericht


Was ist ein Urteil wert, wenn der Verurteilte pleite ist?

Ein Transportversicherer gewinnt einen langwierigen Rechtsstreit. Es geht um gestohlene Elektronik im Wert von über 71.000 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig, die Schuld des beklagten Transportunternehmens bestätigt. Ein klarer Sieg – auf dem Papier. In der Realität ist das Transportunternehmen insolvent. Die Kasse ist leer. Das Urteil droht zu einem wertlosen Dokument zu werden. Doch der Versicherer hatte einen Plan B: Er wollte das Geld nicht vom Pleite-Unternehmen, sondern direkt von dessen Haftpflichtversicherung. Ein Schachzug, der eine Kaskade juristischer Finessen auslöste und vor dem Oberlandesgericht München endete.

Wie kann ein Geschädigter direkt an die Versicherung des Schädigers gelangen?

Der Transportversicherer stützte seinen Anspruch auf einen besonderen Schutzmechanismus im Versicherungsvertragsgesetz. Wenn ein Unternehmen insolvent wird, haben seine Gläubiger oft das Nachsehen. Eine Haftpflichtversicherung soll aber gerade Dritte schützen. Der Gesetzgeber schuf eine Lösung: das Recht auf „Abgesonderte Befriedigung“ aus der Versicherungsleistung nach § 110 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Im Klartext bedeutet das: Die Entschädigungssumme, die der Haftpflichtversicherer seinem insolventen Kunden zahlen müsste, wandert nicht einfach in die allgemeine Insolvenzmasse. Sie wird stattdessen für den geschädigten Dritten reserviert. Der Geschädigte erhält ein Gesetzliches Pfandrecht an dieser Forderung. Dieses Pfandrecht ist der Schlüssel. Es erlaubt dem Geschädigten, die Forderung wie ein Pfandgläubiger einzuziehen (§ 1282 Abs. 1 BGB)….


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