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Auszahlung von Hinterlegungen mit vollstreckbarer Urkunde: Was wird geprüft?

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Ein Miterbe forderte die Auszahlung von Hinterlegungen mit vollstreckbarer Urkunde, obwohl die Gegenseite schwere materielle Mängel im Erbauseinandersetzungsplan rügte. Trotz dieses schwerwiegenden Einwandes musste sich die Hinterlegungsstelle möglicherweise allein auf die formelle Wirksamkeit des Titels verlassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 101 VA 62/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 08.08.2025
  • Aktenzeichen: 101 VA 62/25
  • Verfahren: Überprüfung der Auszahlungsanordnung aus einer Hinterlegung
  • Rechtsbereiche: Hinterlegungsrecht, Erbauseinandersetzung, Verfahrensrecht

  • Das Problem: Eine Miterbin wehrte sich gegen die Auszahlung hinterlegter Versteigerungserlöse an einen anderen Miterben. Die Auszahlung erfolgte aufgrund eines notariell bestätigten Erbauseinandersetzungsplans. Die Miterbin bestritt, dem Plan zugestimmt zu haben, und rügte Verfahrensfehler.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Hinterlegungsstelle hinterlegtes Geld auszahlen, wenn ein Beteiligter eine vollstreckbare Notarurkunde vorlegt, auch wenn die Richtigkeit dieser Urkunde von einem anderen Beteiligten bestritten wird?
  • Die Antwort: Ja. Die Hinterlegungsstelle muss die Auszahlung anordnen, wenn der Empfänger die formell notwendige, vollstreckbare Notarurkunde vorlegt. Die Behörde darf materielle Streitfragen über die Wirksamkeit der Urkunde nicht selbst prüfen.
  • Die Bedeutung: Das Hinterlegungsverfahren ist formal und prüft nur die formelle Gültigkeit der vorgelegten Dokumente. Materielle Streitigkeiten oder behauptete Fehler im notariellen Verfahren müssen in einem separaten, streitigen Gerichtsverfahren geklärt werden.

Der Fall vor Gericht


Darf die Behörde trotz Widerspruch an einen Miterben auszahlen?

Ein Miterbe betritt eine Behörde mit einer notariell beglaubigten Urkunde und verlässt sie mit einem großen Geldbetrag. Seine Schwester und Miterbin war bei der Erstellung dieser Urkunde nicht anwesend. Sie erfährt erst später von der Auszahlung und protestiert vehement. Die Urkunde, so ihre Argumentation, sei das Ergebnis eines fehlerhaften Verfahrens, dem sie niemals zugestimmt habe. Der Fall landete vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) und drehte sich um eine fundamentale Frage: Wann wird ein Stück Papier so mächtig, dass sein formaler Anschein alle inhaltlichen Einwände überstrahlt?

Worum drehte sich der Streit im Kern?

Im Mittelpunkt stand Geld aus zwei Zwangsversteigerungen, das für eine zerstrittene Erbengemeinschaft bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Rosenheim sichergestellt war. Ein Bruder aus dieser Gemeinschaft wollte seinen Anteil haben. Er initiierte bei einer Notarin ein Verfahren zur Auseinandersetzung des Erbes. Seine Schwester, die Miterbin, erschien nicht zum Termin. Die Notarin erstellte trotzdem einen Auseinandersetzungsplan. Dieser Plan wurde der Schwester zugestellt. Da sie innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Widerspruch einlegte und keinen neuen Termin beantragte, wurde ihre Zustimmung rechtlich fingiert – so sah es das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor (§ 366 Abs. 3 FamFG). Die Notarin bestätigte den Plan, der damit rechtskräftig und vollstreckbar wurde (§ 371 FamFG). Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Notarurkunde in der Hand beantragte der Bruder bei der Hinterlegungsstelle die Auszahlung seines Anteils….


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