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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altrechtlicher Nutzungsanteil nicht veräußerbar: Isolierte Übertragung unwirksam

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Ein Vater versuchte, einen im Grundbuch eingetragenen Anteil zu übertragen, doch der altrechtliche Nutzungsanteil war nicht veräußerbar. Jahrzehntelange fehlerhafte Grundbucheintragungen konnten die Übertragung nicht rechtskräftig machen, da das Recht an ein Stammgrundstück gebunden blieb. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 27/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 02. Januar 2023
  • Aktenzeichen: 12 Wx 27/22
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht, Historisches Agrarrecht

  • Das Problem: Ein Vater wollte seinen im Grundbuch eingetragenen Anteil an einem Nutzgrundstück auf seinen Sohn übertragen. Das zuständige Grundbuchamt weigerte sich, die Umschreibung vorzunehmen. Es begründete die Ablehnung damit, dass die Rechte nicht übertragbar seien.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein im Grundbuch verzeichneter „Miteigentumsanteil“ als eigenständiges Eigentum separat auf einen Dritten übertragen werden? Oder handelt es sich um einen nicht veräußerbaren Nutzungsanteil einer alten Gemeinschaft?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der im Grundbuch verzeichnete Anteil ist kein frei veräußerbares Bruchteilseigentum. Er ist ein altrechtlicher Nutzungsanteil einer Separationsinteressengemeinschaft.
  • Die Bedeutung: Diese historischen Anteile sind untrennbar an die ursprünglichen Stammgrundstücke gebunden. Sie dürfen nicht losgelöst und separat wie normales Eigentum im Grundbuch übertragen werden.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es in diesem Fall?

Es sollte ein einfaches Geschenk sein. Ein Vater überträgt seinem Sohn per Notarvertrag einen „Miteigentumsanteil“, der seit Jahren auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen ist. Ein klarer Fall, dachten beide. Doch als der Antrag beim Grundbuchamt Salzwedel landete, zog die Behörde die Notbremse. Was folgte, war eine juristische Zeitreise in Preußisches Recht, die eine grundlegende Frage aufwarf: Kann man etwas verschenken, das einem zwar irgendwie gehört, über das man aber gar nicht allein verfügen darf?

Warum scheiterte die Übertragung trotz Notarvertrag und Grundbucheintrag?

Der Vater und sein Sohn gingen von einer simplen Logik aus. Im Grundbuch von J., Blatt 65, war der Vater als „Eigentümer“ eines Miteigentumsanteils verzeichnet. Für sie war dies ein klarer Fall von Bruchteilseigentum. Das kann man sich vorstellen wie eine Torte, von der einem ein bestimmtes Stück gehört. Über dieses Stück – diesen ideellen Anteil – kann man nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1008 ff. BGB) frei verfügen. Man kann es verkaufen, verschenken oder vererben. Der Notarvertrag, der die Übertragung nach §§ 873, 925 BGB regelt, schien nur noch eine Formsache zu sein. Das Grundbuchamt und später das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt sahen das komplett anders. Sie blickten hinter den Wortlaut „Eigentümer“ und analysierten die historische Herkunft des Eintrags. Ihre Erkenntnis pulverisierte den Plan des Vaters: Bei dem eingetragenen Recht handelte es sich nicht um ein frei handelbares Tortenstück. Es war vielmehr die Mitgliedschaft in einem exklusiven Club – einer alten „Separationsinteressengemeinschaft“.

Was genau ist eine solche „Separationsinteressengemeinschaft“?

Dieses juristische Konstrukt stammt aus einer Zeit, als die Landwirtschaft anders organisiert war. Im 19. Jahrhundert wurden im Zuge von Agrarreformen große Gemeinschaftsflächen (Allmenden) aufgeteilt….


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