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Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren ohne Anhörungspflicht

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Ein Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren sah eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren, da ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht zugestellt wurde. Das Gericht musste klären, ob dieses spezielle Verfahren wegen seines Filtercharakters die unmittelbare Anwendung der üblichen Anhörungsnormen ausschließt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 103/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 30. Mai 2024
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 103/24
  • Verfahren: Rüge wegen fehlendem rechtlichem Gehör
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfahrensrecht

  • Das Problem: Ein Bürger beantragte die Zulassung einer Beschwerde gegen ein Urteil. Er bekam eine schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt. Deswegen sah der Bürger sein Grundrecht auf Rechtliches Gehör verletzt.
  • Die Rechtsfrage: Muss das Gericht dem Bürger die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in diesem speziellen Beschwerdezulassungsverfahren zwingend zur Gegendarstellung schicken?
  • Die Antwort: Nein, die Rüge wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die allgemeine Pflicht zur Zustellung in diesem speziellen Zulassungsverfahren nicht gilt.
  • Die Bedeutung: Das Verfahren zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf eigener Art. Dies bedeutet, dass nicht alle strengen Zustellungsregeln des allgemeinen Strafprozesses zwingend angewendet werden müssen.

Der Fall vor Gericht


Wieviel Mitsprache hat man, wenn man nur an die Tür des Gerichts klopft?

Der Weg durch die deutschen Gerichtsinstanzen ist kein offenes Tor, sondern eine Reihe von Türen, für die man den passenden Schlüssel braucht. Ein Mann, verurteilt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, stand vor einer solchen Tür: der Zulassung zur Rechtsbeschwerde. Als der Türsteher – das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – ihm den Eintritt verwehrte, protestierte er. Er argumentierte, der Türsteher habe sich mit dem Staatsanwalt unterhalten, ohne ihm eine Chance zur Erwiderung zu geben. Seine Klage warf eine präzise Frage auf: Wie viel Mitsprache hat man eigentlich, wenn man nur an die Tür klopft, aber noch nicht im Raum ist?

Warum fühlte sich der Mann in seinem Recht auf Gehör verletzt?

Der Betroffene war vom Amtsgericht Sangerhausen verurteilt worden. Mit diesem Urteil wollte er sich nicht abfinden und beantragte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht. Dieser Antrag wurde mit einem knappen Beschluss verworfen. Im Nachhinein erfuhr der Mann, dass die Generalstaatsanwaltschaft dem Gericht eine Stellungnahme geschickt hatte – mutmaßlich mit der Empfehlung, seinen Antrag abzulehnen. Genau hier setzte seine Rüge an. Er argumentierte: Wenn die Gegenseite dem Gericht etwas schreibt, das meine Sache betrifft, muss ich das zu sehen bekommen. Ich muss die Chance haben, darauf zu antworten. Er berief sich auf sein grundlegendes Recht auf rechtliches Gehör. Dieses Recht wird unter anderem in der Strafprozessordnung konkretisiert. Der § 349 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird. Da dies nicht geschah, sah er einen klaren Verfahrensfehler. Zusätzlich bemängelte er, dass die Ablehnung seines Antrags völlig unbegründet war. Auch das sei eine Missachtung seines Anspruchs, die Gedankengänge des Gerichts nachzuvollziehen.

Weshalb sah das Gericht hier keinen Fehler?…


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