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Sinnentstellung durch gekürzte Zitate: wann ist Kürzen zulässig?

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Ein Verleger klagte gegen ein Online-Magazin wegen Sinnentstellung durch gekürzte Zitate, die eine 17 Jahre alte kritische Aussage betrafen. Die entscheidende Frage vor Gericht war, ob drei einfache Punkte in Klammern die Pressefreiheit retteten oder das Persönlichkeitsrecht verletzten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 66/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Halle (Saale)
  • Datum: 22.03.2024
  • Aktenzeichen: 4 O 66/24
  • Verfahren: Eilverfahren (Einstweilige Verfügung)
  • Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit

  • Das Problem: Ein Vordenker der Neuen Rechten klagte gegen einen Online-Artikel wegen eines verkürzten Zitats. Er behauptete, die Auslassungspunkte hätten seine Aussage sinnentstellend in ihr Gegenteil verkehrt. Er forderte das generelle Verbot der weiteren Verbreitung dieser gekürzten Formulierung.
  • Die Rechtsfrage: Verletzt eine verkürzte, aber als „Originalton“ gekennzeichnete Zitierweise das Persönlichkeitsrecht, wenn der Gekürzte behauptet, der wesentliche Sinn werde dadurch verfälscht?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht wies den Antrag zurück. Die Kürzung war durch Auslassungszeichen gekennzeichnet und veränderte nach Ansicht des Gerichts den Kerngehalt nicht unzulässig. Die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten überwiegt hier das Schutzinteresse des Klägers.
  • Die Bedeutung: Journalisten dürfen Zitate kürzen, wenn sie die Auslassung deutlich kennzeichnen. Entscheidend ist, dass der verständige Durchschnittsleser nicht in die Irre geführt wird und der Kern der Aussage erhalten bleibt.

Der Fall vor Gericht


Warum fühlte sich der Verleger durch seine eigenen Worte verleumdet?

Es war der Paukenschlag am Ende eines Porträts. Ein Online-Magazin beschrieb einen Verleger als „wichtigsten intellektuellen Vordenker der Neuen Rechten“ und als „gesichert rechtsextrem“. Um diese Einordnung zu untermauern, schloss der Artikel mit einem vermeintlichen Beweisstück, eingeleitet mit den Worten „Originalton …:“. Es folgte ein Satz des Verlegers selbst: „Unser Ziel ist nicht die Beteiligung am Diskurs, sondern sein Ende (…), nicht der Stehplatz im Salon, sondern das Ende der Party.“ Für den porträtierten Verleger war das nicht nur ein Zitat, es war eine Manipulation. Er argumentierte, die drei unscheinbaren Punkte in der Klammer würden eine entscheidende Passage verschlucken und seine Aussage in ihr Gegenteil verkehren. Das vollständige Zitat aus seinen Schriften von 2006/2007 lautete: „Unser Ziel ist nicht die Beteiligung am Diskurs, sondern sein Ende als Konsensform, nicht ein Mitreden, sondern eine andere Sprache, nicht der Stehplatz im Salon, sondern die Beendigung der Party.“ Der Denkfehler des Magazins lag aus seiner Sicht auf der Hand. Die Kürzung erwecke den falschen Eindruck, er wolle die Meinungsfreiheit und den gesellschaftlichen Diskurs an sich abschaffen. Seine wahre Absicht sei es gewesen, eine bestimmte Form des Diskurses – den auf Konsens ausgerichteten – zu kritisieren und durch eine „andere Sprache“ zu ersetzen. Durch die Verkürzung werde ihm eine falsche Tatsachenbehauptung untergeschoben. Er verlangte vor dem Landgericht Halle per einstweiliger Verfügung, die Verbreitung dieses Zitat-Fragments zu stoppen.

Wie rechtfertigte das Online-Magazin die umstrittene Kürzung?

Das Online-Magazin sah die Sache anders. Es beantragte die Abweisung der Klage und verteidigte die journalistische Bearbeitung des Zitats. Die Kürzung sei keineswegs sinnverfälschend….


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