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Restleistungsvermögen von sechs Stunden täglich: EM-Rente bei Schmerzen abgelehnt

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Obwohl ein ehemaliger Kraftfahrer angab, wegen chronischer Schmerzen arbeitsunfähig zu sein, sah das Gutachten ein Restleistungsvermögen von sechs Stunden täglich. Ein 6-Minuten-Gehtest sollte die Wegeunfähigkeit beweisen, führte aber zu einer unerwarteten Konsequenz vor dem Sozialgericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 115/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 08.11.2023
  • Aktenzeichen: L 3 R 115/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenversicherung

  • Das Problem: Ein Mann mit chronischen Schmerzen und multiplen Erkrankungen klagte gegen die Rentenversicherung. Er verlangte die Zahlung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
  • Die Rechtsfrage: Ist der Kläger aufgrund seiner körperlichen und psychischen Leiden dauerhaft unfähig, täglich mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten?
  • Die Antwort: Nein, die Berufung wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
  • Die Bedeutung: Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht in der Regel nicht, wenn das Restleistungsvermögen für körperlich leichte, wechselnde Tätigkeiten mindestens sechs Stunden beträgt. Subjektive Schmerzangaben und fehlende konkrete Benennung eines Arbeitsplatzes ändern daran nichts.

Der Fall vor Gericht


Kann ein kurzer Gehtest über einen Rentenanspruch entscheiden?

Ein Mann, ein Untersuchungszimmer und ein einfacher Test: Sechs Minuten gehen. Der Mann, ein ehemaliger Kraftfahrer mit starken Schmerzen, hinkte und brach nach 116 Metern ab. Für ihn der Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit. Für die Gutachterin war es der Anfang einer Hochrechnung. Eine Rechnung, die am Ende darüber entschied, ob er eine Erwerbsminderungsrente bekommt oder weiter als arbeitsfähig gilt. Es ist die Geschichte eines Falls, in dem wenige Meter über eine ganze Existenz entschieden.

Was bedeutet „Erwerbsminderung“ im Sinne des Gesetzes?

Das Gesetz zieht eine klare Grenze. Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten, hat Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die entscheidende Währung ist Zeit. Wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Wer noch zwischen drei und sechs Stunden schafft, bekommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wer hingegen noch mindestens sechs Stunden irgendeiner leichten Tätigkeit nachgehen kann, erhält laut § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) keine Rente – unabhängig davon, ob er in seinem erlernten Beruf noch arbeiten kann oder eine passende Stelle findet.

Warum sah das Gericht hier kein Recht auf Rente?

Der Mann litt unter einer langen Liste von Diagnosen – von chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der Hüfte über die Folgen eines alten Oberschenkelbruchs bis hin zu einer Alkoholabhängigkeit und dem Zustand nach einer Nierenkrebs-Operation. Er war überzeugt, die Schwelle von sechs Stunden nicht mehr zu erreichen. Die Rentenversicherung und die Gerichte sahen das anders. Ihre Entscheidung stützte sich auf ein zentrales Beweismittel: das Gutachten einer Fachärztin für Arbeitsmedizin. Diese Gutachterin untersuchte den Mann gründlich….


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