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BU-Leistungseinstellung nach Anerkenntnis: Wer trägt die Beweislast?

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Sieben Jahre zahlte die Berufsunfähigkeitsversicherung der ehemaligen Soldatin die Rente wegen psychischer Erkrankung. Plötzlich stellte der Versicherer die Zahlungen ein und forderte eine Rückzahlung. Der Streit drehte sich vor Gericht nicht um die Genesung selbst, sondern darum, wer den Nachweis über den Wegfall der Berufsunfähigkeit erbringen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 35/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Magdeburg
  • Datum: 07.12.2023
  • Aktenzeichen: 11 O 35/21
  • Verfahren: Klage gegen Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Rechtsbereiche: Berufsunfähigkeitsversicherung, Versicherungsvertragsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein Versicherer hatte die Berufsunfähigkeit einer Versicherten anerkannt und sieben Jahre Rente gezahlt. Der Versicherer stellte die Zahlungen ein, weil sich der Gesundheitszustand angeblich gebessert hatte. Die Versicherte forderte die Weiterzahlung der Rente und die Beitragsfreistellung.
  • Die Rechtsfrage: Darf der Versicherer eine einmal anerkannte Rentenzahlung stoppen, wenn er nicht eindeutig belegen kann, dass sich die gesundheitliche Lage verbessert hat?
  • Die Antwort: Nein, der Versicherer muss die Leistung fortsetzen. Das Gericht stellte fest, dass der Versicherer eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes nicht beweisen konnte. Die Klägerin hat Anspruch auf Rentennachzahlung und zukünftige Befreiung von den Beitragszahlungen.
  • Die Bedeutung: Hat ein Versicherer die Berufsunfähigkeit einmal anerkannt, trägt er im Nachprüfungsverfahren die volle Beweislast. Eine reine Neubewertung der ursprünglichen Befunde reicht nicht aus, um die Leistung rechtmäßig einzustellen.

Der Fall vor Gericht


Wann darf eine Versicherung eine anerkannte Berufsunfähigkeitsrente wieder streichen?

Ein Anerkenntnis einer Versicherung ist mehr als nur ein Stück Papier. Für eine ehemalige Soldatin, die wegen psychischer Erkrankungen berufsunfähig wurde, war es die Zusage, bis 2045 finanziell abgesichert zu sein. Die monatliche Rente floss zuverlässig. Bis die Versicherung ihre eigene, alte Entscheidung in Frage stellte. Sie schickte die Frau zu einem neuen Gutachter und erklärte die Zahlungen für beendet. Vor dem Landgericht Magdeburg ging es um das Gewicht eines einmal gegebenen Versprechens – und die hohe Hürde, dieses wieder zu kassieren.

Was war der Auslöser für den Stopp der Zahlungen?

Eine junge Offiziersanwärterin musste 2012 ihre Karriere bei der Bundeswehr aufgeben. Die Diagnose umfasste ein komplexes psychisches Krankheitsbild, darunter ein Borderline-Syndrom und Dysthymia. Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung erkannte die Situation an. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 bewilligte sie rückwirkend zum Juni 2011 eine monatliche Rente. Sieben Jahre lang war das die finanzielle Grundlage der Frau. Im Jahr 2019 leitete die Versicherung ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren ein. Das ist ihr gutes Recht, geregelt in den Versicherungsbedingungen (§ 24 AVB E23). Sie beauftragte einen neuen Gutachter, den Gesundheitszustand der Versicherten zu bewerten. Dessen Ergebnis fiel anders aus als die ursprüngliche Einschätzung. Die Versicherung kam zum Schluss, der Gesundheitszustand habe sich gebessert. Die Berufsunfähigkeit liege nun unter der vertraglich vereinbarten Schwelle von 50 Prozent. Konsequent stoppte sie die Zahlungen zum 31. Juli 2020. Die ehemalige Soldatin sah das anders und zog vor Gericht….


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