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Arglistige Täuschung in der Gebäudeversicherung: Versicherung zahlt nicht

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Ein Versicherungsnehmer forderte nach einem Brandschaden über 70.000 Euro von seiner Gebäudeversicherung. Wegen versuchter arglistiger Täuschung verlor der Kläger dennoch jeglichen Anspruch auf die Entschädigungssumme. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 1842/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 16.05.2024
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Der Versicherungsnehmer forderte nach einem Brandschaden Entschädigung von seiner Gebäudeversicherung. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen und warf dem Kunden eine Arglistige Täuschung vor. Der Kunde hatte wiederholt bestritten, dass der Brand verursachende Staubsauger in Betrieb war.
  • Die Rechtsfrage: Durfte die Versicherung die Zahlung komplett ablehnen, weil der Kunde den Betrieb des defekten Staubsaugers wissentlich abgestritten hatte?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte, dass der Kunde wissentlich falsche Angaben zu einer wesentlichen Schadenstatsache machte. Die Versicherung ist deshalb nach ihren Bedingungen vollständig von der Leistungspflicht frei.
  • Die Bedeutung: Versicherte verlieren ihren Anspruch auf Entschädigung komplett, wenn sie der Versicherung gegenüber falsche Angaben machen, um deren Entscheidung zu beeinflussen. Ein bloßer Täuschungsversuch reicht für die Leistungsfreiheit der Versicherung aus.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde aus einem Brandschaden ein Rechtsstreit um die Wahrheit?

Ein Industriestaubsauger, der wochenlang schwieg, und ein Hausbesitzer, der auf seine Stille schwor. Nach einem Brand in seinem Gebäude forderte der Mann über 21.000 Euro von seiner Feuerversicherung. Er beteuerte, das Gerät sei definitiv nicht in Betrieb gewesen – weder er noch seine Nachbarn hätten je ein Geräusch gehört. Doch die Asche des Staubsaugers enthielt ein technisches Geheimnis, das seine Aussage pulverisieren und ihn den gesamten Versicherungsschutz kosten sollte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Ihr Vorwurf war hart: Der Versicherungsnehmer habe versucht, sie arglistig zu täuschen. Eine solche versuchte Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung wichtig sind, führt laut den Versicherungsbedingungen zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung (Abschnitt B § 16 Nr. 2 AFB 2010). Die Versicherung stützte ihren Verdacht auf ein von ihr beauftragtes Gutachten. Dieses kam zu einem klaren Ergebnis: Der Brand konnte technisch nur entstehen, weil der Staubsauger manuell in den Dauerbetrieb geschaltet war. Die Aussage des Hausbesitzers, das Gerät sei aus gewesen, stand im direkten Widerspruch zu dieser technischen Analyse. Der Fall ging vor Gericht. Der Hausbesitzer klagte auf sein Geld. Die Versicherung forderte die Abweisung der Klage.

Wieso zerbrach die Version des Hausbesitzers an technischen Fakten?

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage des Mannes ab. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Hausbesitzer bewusst falsche Angaben gemacht hatte. Ihre Überzeugung gründete auf einer Kette von Gutachten und prozessualen Weichenstellungen. Der Dreh- und Angelpunkt war das Gutachten eines privaten Sachverständigen, den die Versicherung beauftragt hatte. Dieser Spezialist für Brandursachen in der Elektrotechnik untersuchte den Staubsauger kurz nach dem Feuer….


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