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Kontoeröffnung trotz Verfassungsschutzbeobachtung: Sparkasse muss Konto eröffnen

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Wegen laufender Beobachtung durch den Verfassungsschutz lehnte eine Sparkasse die Geschäftskontoeröffnung eines Verlags ab. Das Gericht musste klären, ob ein Kreditinstitut damit die Rolle einer staatlichen Verbotsbehörde einnehmen darf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 M 149/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen‑Anhalt
  • Datum: 21. November 2024
  • Aktenzeichen: 4 M 149/24
  • Verfahren: Eilverfahren auf Kontoeröffnung
  • Rechtsbereiche: Verfassungsrecht, Sparkassenrecht, Verwaltungsrecht

  • Das Problem: Eine wirtschaftlich tätige Gesellschaft verlangte von einer Sparkasse die Eröffnung eines Firmenkontos. Die Sparkasse verweigerte die Kontoeröffnung. Sie begründete die Ablehnung mit der Beobachtung der Gesellschaft durch den Verfassungsschutz.
  • Die Rechtsfrage: Darf eine Sparkasse eine Kontoeröffnung ablehnen, weil die Firma vom Verfassungsschutz beobachtet wird und ein behördliches Verbotsverfahren läuft? Ist die Ablehnung eine verbotene Ungleichbehandlung?
  • Die Antwort: Ja. Die Sparkasse wurde per Eilanordnung zur vorläufigen Kontoeröffnung verpflichtet. Die bloße Beobachtung durch den Verfassungsschutz allein rechtfertigt keine Verweigerung. Die Sparkasse darf die Rolle der staatlichen Verbotsbehörde nicht vorwegnehmen.
  • Die Bedeutung: Öffentliche Sparkassen sind zur flächendeckenden Versorgung verpflichtet. Sie sind an das Gleichheitsgebot gebunden. Sie dürfen Kunden nicht allein aufgrund staatlicher Beobachtung isolieren.

Der Fall vor Gericht


Darf eine Sparkasse die Kontoeröffnung verweigern, weil ihr ein Kunde politisch nicht passt?

Ein Unternehmen fand sich im Visier des Staates wieder. Während ein mögliches Verbot seiner Aktivitäten noch vor Gericht verhandelt wurde, brauchte es eine simple Grundlage für sein Geschäft: ein Girokonto. Die zuständige Sparkasse entschied sich, nicht auf ein rechtskräftiges Urteil zu warten. Sie verweigerte die Kontoeröffnung und behandelte das Unternehmen so, als sei es bereits verboten. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt musste klären, ob die Bank damit die öffentliche Ordnung schützte – oder ob sie sich zur Richterin über einen Fall machte, der ihr nicht zustand.

Wieso kam es überhaupt zum Streit vor Gericht?

Ein neu gegründetes Unternehmen, das eine Zeitschrift herausgibt und Veranstaltungen organisiert, wollte bei der örtlichen Sparkasse ein Geschäftskonto eröffnen. Ohne ein solches Konto ist eine Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben unmöglich. Rechnungen können nicht bezahlt, Einnahmen nicht verbucht werden. Die Sparkasse lehnte den Antrag ab. Sie zählte eine ganze Reihe von Gründen auf: Zweifel am Geschäftssitz, unvollständige Angaben zu früheren Bankverbindungen und vor allem die Beobachtung des Unternehmens durch den Verfassungsschutz. Ein von der Bundesinnenministerin ausgesprochenes Vereinsverbot stand ebenfalls im Raum, auch wenn dessen sofortige Wirkung von einem anderen Gericht gerade ausgesetzt worden war. Das Unternehmen sah sich in seiner Existenz bedroht und zog im Eilverfahren vor Gericht, um die Sparkasse zur vorläufigen Kontoeröffnung zu zwingen.

Mit welcher Begründung hat die Sparkasse die Kontoeröffnung abgelehnt?

Die Sparkasse baute eine Verteidigungslinie mit mehreren Argumenten auf. Zuerst zweifelte sie an formalen Aspekten. Der Geschäftssitz sei nicht eindeutig in ihrem Zuständigkeitsbereich….


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