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Formerleichterung nach GBMaßnG: Grundbuchlöschung erfordert Nachweis

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Um jahrzehntealte DDR-Hypotheken aus dem Grundbuch zu löschen, beantragte ein Hauseigentümer die Formerleichterung nach GBMaßnG bei der Grundbuchlöschung. Das zuständige Gericht stellte klar: Die vereinfachte Form reicht nicht aus, um die lückenlose Nachweispflicht der historischen Gläubiger zu ersetzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 20/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 17.10.2024
  • Aktenzeichen: 12 Wx 20/24
  • Verfahren: Beschwerde im Grundbuchverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht, Historische Grundbuchumstellung

  • Das Problem: Der Eigentümer wollte drei sehr alte, umgestellte Hypotheken im Grundbuch löschen lassen. Das Grundbuchamt verlangte aktuelle Nachweise und Erklärungen der Gläubiger, was der Eigentümer ablehnte.
  • Die Rechtsfrage: Müssen für die Löschung alter, umgestellter Hypotheken alle notwendigen Belege und Vollmachten vorgelegt werden, oder reicht die gesetzliche Formerleichterung aus?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die gesetzliche Formerleichterung reduziert nur die Anforderungen an die äußere Form der Dokumente, entbindet aber nicht von der inhaltlichen Nachweispflicht.
  • Die Bedeutung: Betroffene müssen für die Löschung alter Hypotheken immer aktuelle Nachweise der Vertretungsbefugnis und wirksame Löschungsbewilligungen der Rechtsnachfolger vorlegen. Historische Quittungen oder bedingte Löschungsvermerke reichen in der Regel nicht aus.

Der Fall vor Gericht


Worum ging es bei diesem Kampf gegen Geister-Hypotheken im Grundbuch?

Ein Grundstück ist wie ein offenes Buch. Idealerweise hat es nur weiße Seiten. Doch im Grundbuch zweier Erben spukten noch drei Geister aus der Vergangenheit: eine Hypothek aus der Weimarer Republik und zwei Schulden aus DDR-Zeiten. Die Erben glaubten, mit einem Stapel alter Papiere und einem besonderen Gesetz die Geister austreiben zu können. Das Grundbuchamt aber sah die Sache anders. Es forderte Beweise, die Jahrzehnte nach dem Tod der Gläubiger kaum zu beschaffen schienen. Ein Streit entbrannte über die Frage: Wie vertreibt man Schulden, deren Gläubiger selbst nur noch Geschichte sind?

Welche alten Schulden sollten genau aus dem Grundbuch verschwinden?

Das Grundstück der Erben war mit drei historischen Lasten belegt. Zuerst eine Hypothek über 1.000 Reichsmark, eingetragen im Jahr 1932 zugunsten einer ländlichen Spar- und Darlehnskasse. Dann folgten zwei Hypotheken aus dem Jahr 1982, beide zugunsten des „Eigentums des Volkes“. Rechtsträger war die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR. Die Beträge lauteten auf 10.000 und 1.400 Mark der DDR. Die neuen Eigentümer wollten diese Altlasten endgültig tilgen und legten dem Grundbuchamt diverse Unterlagen vor: alte Quittungen, frühere Löschungsmitteilungen und Korrespondenz. Ihr zentrales Argument stützte sich auf eine Sonderregelung im Zuge der deutschen Einheit.

Warum glaubten die Eigentümer, dass die Löschung ein einfacher Fall sei?

Die Eigentümer beriefen sich auf das Gesetz über die Umstellung von Grundbüchern. Dieses sieht in § 18 GBMaßnG eine entscheidende Erleichterung vor. Bei alten Grundschulden oder Hypotheken mit einem geringen Wert – hier nach Umrechnung auf Euro jeweils unter 3.000 € – müssen die für eine Löschung nötigen Erklärungen nicht die strenge Form der Grundbuchordnung (§ 29 GBO) erfüllen….


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