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Bandscheibenbedingte Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule: HWS-Befunde sprechen dagegen

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Eine Erzieherin kämpfte für die Anerkennung ihrer bandscheibenbedingten Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule, verursacht durch jahrelange Hebe- und Tragebelastungen. Die entscheidende Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang wurde jedoch anhand eines früheren Befunds an der Halswirbelsäule beantwortet. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 6 U 1/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 08.11.2024
  • Aktenzeichen: L 6 U 1/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Berufskrankheiten, Sozialrecht

  • Das Problem: Eine langjährige Erzieherin forderte die Anerkennung ihrer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit wegen Hebe- und Tragetätigkeiten. Die Unfallversicherung lehnte dies mit Verweis auf anlagebedingte Schäden ab.
  • Die Rechtsfrage: Ist die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule überwiegend auf die langjährigen beruflichen Belastungen der Klägerin zurückzuführen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht verneinte einen überwiegend beruflichen Ursachenzusammenhang. Die medizinischen Gutachten zeigten, dass die Halswirbelsäule früher und stärker erkrankt war.
  • Die Bedeutung: Um eine bandscheibenbedingte Berufskrankheit anzuerkennen, müssen die beruflichen Belastungen die Hauptursache sein. Deutlich stärkere Vorschäden an der Halswirbelsäule sprechen nach den medizinischen Kriterien gegen eine Anerkennung.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn der eigene Körper gegen die Anerkennung als Berufskrankheit aussagt?

Eine Erzieherin litt nach 40 Jahren im Beruf unter schweren Schäden an der Lendenwirbelsäule. Für sie und ihren Arzt war der Fall eindeutig: eine klassische Berufskrankheit. Doch für die Richter zählte nicht nur der schmerzende Rücken. Sie zogen ein medizinisches Regelwerk heran, das den ganzen Körper als Beweismittel betrachtet. Und dieses Regelwerk offenbarte einen Widerspruch – einen, der im Nacken der Frau verborgen lag.

Warum reichte die jahrelange schwere Arbeit nicht als Beweis?

Vier Jahrzehnte lang hatte die Frau in Kindergärten und Behinderteneinrichtungen gearbeitet. Das ständige Heben und Tragen führte nach ihrer Überzeugung zu den chronischen Schmerzen im unteren Rücken. Ihre Krankenkasse leitete eine Berufskrankheitenanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. Die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) schien greifbar. Ein von der Genossenschaft beauftragter Chefarzt der Orthopädie, Dr. W., bestätigte den Verdacht. Er sah einen klaren Zusammenhang zwischen Arbeit und Erkrankung. Die Genossenschaft widersprach. Ihre eigenen Ärzte sahen die Ursache in der Veranlagung der Frau, nicht im Job. Sie lehnte die Anerkennung ab. Der Fall landete vor dem Sozialgericht. Der entscheidende Punkt ist im Sozialgesetzbuch verankert. Eine Krankheit gilt nur dann als Berufskrankheit, wenn sie „infolge“ der versicherten Tätigkeit entstanden ist (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Im Klartext bedeutet das: Die berufliche Belastung muss die wesentliche Ursache für den Schaden sein. Eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die Klägerin musste beweisen, dass ihr Job mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ für den kaputten Rücken verantwortlich war.

Wie funktioniert das medizinische Regelwerk für Bandscheibenschäden?…


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