Wegen massiver Schimmelschäden an einer Schule in Köln forderte der Architekt Ausgleichsansprüche von den beteiligten Bauunternehmen. Das Gericht musste klären, ob eine pauschale Angabe für die Streitverkündung bei der Verjährung im Baurecht genügte, um die Ansprüche zu retten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 118/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 17.09.2025
- Aktenzeichen: 11 U 118/23
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Verjährungsrecht, Werkvertragsrecht, Prozessrecht
- Das Problem: Ein Architekt musste Schadensersatz für Schimmelschäden zahlen. Er verlangte das Geld von den beteiligten Baufirmen zurück (Regress). Die Baufirmen beriefen sich darauf, dass die Forderung verjährt sei.
- Die Rechtsfrage: Hat die Ankündigung des Architekten im Vorprozess, die Baufirmen später zu verklagen (Streitverkündung), die Verjährungsfrist wirksam gestoppt?
- Die Antwort: Nein, die Klage gegen zwei der Baufirmen wurde abgewiesen. Die Ansprüche waren verjährt. Die Streitverkündung war formell unwirksam, da sie den genauen Grund der späteren Forderung nicht konkret genug nannte.
- Die Bedeutung: Eine bloße Ankündigung eines späteren Rückgriffs reicht nicht aus, um die Verjährung zu stoppen. Die Ankündigung muss so präzise sein, dass der Empfänger genau weiß, welchen Anspruch er zu befürchten hat.
Der Fall vor Gericht
War die entscheidende Warnung des Architekten nur heiße Luft?
Manchmal entscheidet ein einziges Schreiben über mehr als 20.000 Euro. Im Jahr 2018 schickte ein Architekt, der wegen Baumängeln verklagt wurde, einen Brief an drei beteiligte Baufirmen. Juristisch korrekt nennt man das eine „Streitverkündung“. Der Brief sollte eine klare Botschaft senden: „Achtung, das könnte auch auf euch zurückfallen, eure Fristen sind gestoppt.“ Jahre später, als der Architekt sein Geld von den Firmen zurückforderte, landete genau dieser Brief auf dem Seziertisch des Oberlandesgerichts Köln. Das Urteil der Richter: Die Botschaft war nicht klar genug. Der Brief war juristisch wertlos.
Worum ging es in dem ursprünglichen Bauschaden-Fall?
Eine Stadt beauftragte einen Architekten mit der Sanierung eines Schulgebäudes. Nach Abschluss der Arbeiten tauchte ein gravierendes Problem auf: Schimmel und Feuchtigkeit breiteten sich in zwei Gebäudeteilen aus. Die Stadt ließ die Schäden aufwendig beheben – Kostenpunkt über 100.000 Euro. Sie sah die Schuld beim Architekten und verklagte ihn erfolgreich auf einen Teil des Schadens. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte schließlich über 90.000 Euro. Damit war die Sache für den Architekten und seine Versicherung nicht erledigt. Sie waren überzeugt, dass nicht Planungsfehler, sondern die mangelhafte Arbeit der Handwerksbetriebe für den Schimmel verantwortlich war. Ein Gutachter stützte diese Sicht. Er fand Fehler beim Putz, im Trockenbau und bei den Estricharbeiten. Der Architekt, vertreten durch seine Versicherung, zog daraufhin vor Gericht. Er wollte sich das gezahlte Geld von den drei verantwortlichen Unternehmen als Gesamtschuldner zurückholen, gestützt auf seine Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB.
Warum weigerten sich die Unternehmen zu zahlen?
Zwei der drei verklagten Unternehmen – zuständig für Trockenbau und Estrich – brachten ein schlagkräftiges Argument vor: Verjährung. Sie argumentierten, die Ansprüche des Architekten seien schlicht zu alt. Die Bauleistungen wurden bereits Ende 2015 abgenommen….