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Supraspinatussehnen-Teilriss nach einem Arbeitsunfall: Warum die Anerkennung scheiterte

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Ein Handwerker erlitt einen Supraspinatussehnen-Teilriss nach einem Arbeitsunfall und forderte von der gesetzlichen Versicherung Leistung. Trotz klarer Schilderung des Geschehens musste der Betroffene beweisen, dass der Unfall die wesentliche Ursache für den bereits vorgeschädigten Riss war. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 6 U 67/21 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Sachsen‑Anhalt
  • Datum: 30.04.2025
  • Aktenzeichen: L 6 U 67/21
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung, Sozialversicherungsrecht, Kausalitätsprüfung

  • Das Problem: Ein Kläger wollte schwere Verletzungen an der Schulter und der Wirbelsäule als Folgen seines anerkannten Arbeitsunfalls feststellen lassen. Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte nur eine leichte, ausgeheilte Ellenbogenkontusion an und lehnte die restlichen Schäden ab.
  • Die Rechtsfrage: Muss die gesetzliche Unfallversicherung die komplexen Schulter- und Sehnenrisse als wesentliche Folgen des Unfalls anerkennen, obwohl der Kläger bereits Vorerkrankungen hatte und der Unfallablauf widersprüchlich geschildert wurde?
  • Die Antwort: Nein, die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Gericht sah die Schulterläsionen und die weiteren Beschwerden als überwiegend alters- oder anlagebedingt an und nicht als Folge des Arbeitsunfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.
  • Die Bedeutung: Im Sozialrecht muss der Kläger beweisen, dass der Unfall die Schäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht hat. Bei vorbestehenden, degenerativen Erkrankungen sind die Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs sehr hoch.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde aus einem Arbeitsunfall ein jahrelanger Rechtsstreit?

Ein Ruck, ein stechender Schmerz, ein Sturz – so beschrieb ein Handwerker seinen Arbeitsunfall vom 15. November 2017. Die Folge: eine zerrissene Sehne in der linken Schulter. Für ihn war die Sache klar, der Unfall war schuld. Doch seine gesetzliche Unfallversicherung sah das anders. Sie blickte nicht nur auf den Unfalltag, sondern auch auf die Jahre davor. Und sie stieß auf ärztliche Berichte über eine bereits angeschlagene Schulter. Plötzlich stand nicht mehr nur die Geschichte des Unfalls im Raum, sondern die gesamte medizinische Vergangenheit des Mannes. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt musste entscheiden, welche Geschichte die Wahrheit erzählt: die des plötzlichen Unfalls oder die des schleichenden Verschleißes.

Weshalb lehnte die Versicherung die Anerkennung des Schulterschadens ab?

Die Unfallversicherung zweifelte nicht am Arbeitsunfall selbst. Sie anerkannte eine Prellung des linken Ellenbogens als direkte Folge. Die schweren Schäden in der Schulter – ein Teilriss der Supraspinatussehne und weitere Läsionen – stufte sie aber als nicht unfallbedingt ein. Ihre Argumentation stützte sich auf zwei Pfeiler. Der erste Pfeiler war die medizinische Vorgeschichte des Handwerkers. Er war schon Jahre vor dem Unfall, unter anderem 2012 und zuletzt im September 2017, wegen Schulterproblemen wie einem Impingement-Syndrom und Sehnenentzündungen in Behandlung. Für die Versicherung war das ein starkes Indiz. Die Schulter war bereits vorgeschädigt. Der zweite Pfeiler waren die Befunde der Magnetresonanztomographie (MRT). Ein Gutachter der Versicherung, Dr. G., analysierte die Bilder vom 19. Dezember 2017. Er fand typische Anzeichen für einen degenerativen, also verschleißbedingten Prozess….


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