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Schadensersatz von der WEG bei verzögerter Instandsetzung: muss ich klagen?

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Wegen 18 Monaten Verzögerung bei der Reparatur eines Doppelparkers forderte ein Eigentümer Schadensersatz von seiner Wohnungseigentümergemeinschaft. Obwohl der Anspruch auf Mietausfall im Raum stand, scheiterte der Eigentümer vor Gericht am falschen juristischen Weg. Zum vorliegenden Urteil Az.: 30 C 1158/24 WEG | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Würzburg
  • Datum: 13. Februar 2025
  • Aktenzeichen: 30 C 1158/24 WEG
  • Verfahren: Klage gegen einen Eigentümerversammlungsbeschluss (Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Schadensersatzrecht, Prozessrecht

  • Das Problem: Ein Eigentümer forderte von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Schadenersatz für entgangene Miete und Mehrkosten, weil die Reparatur seines Stellplatzes stark verzögert wurde. Die Eigentümerversammlung lehnte die geforderte Zahlung per Mehrheitsbeschluss ab.
  • Die Rechtsfrage: Ist ein solcher ablehnender Beschluss gültig, oder muss das Gericht ihn aufheben und die Zahlung anordnen, oder muss der Eigentümer stattdessen direkt auf Leistung klagen?
  • Die Antwort: Die Klage wurde abgewiesen. Die Ablehnung war rechtmäßig, weil die Eigentümergemeinschaft hier einen Ermessensspielraum hatte und der Anspruch des Klägers nicht offensichtlich und unstrittig war. Für die Durchsetzung der Zahlung muss der Eigentümer den direkten Klageweg auf Leistung wählen.
  • Die Bedeutung: Wenn eine WEG einen finanziellen Anspruch eines Eigentümers ablehnt, können Eigentümer den Ablehnungsbeschluss nur anfechten, wenn die Ablehnung rechtsmissbräuchlich oder eindeutig falsch war. In der Regel müssen Eigentümer, die eine Zahlung von der Gemeinschaft fordern, direkt auf Zahlung klagen, anstatt das Gericht zu bitten, einen ablehnenden Beschluss zu ersetzen.

Der Fall vor Gericht


Warum landete ein Streit um knapp 1.500 Euro vor Gericht?

Ein Wohnungseigentümer verlangte knapp 1.500 Euro von seiner Gemeinschaft. Der Grund: Die Reparatur seines Tiefgaragenstellplatzes – ein Doppelparker – hatte sich massiv verzögert. Über 18 Monate war der Platz unbenutzbar. Dem Eigentümer entstanden dadurch Kosten. Er forderte Ersatz für 16 Monate entgangener Mieteinnahmen, seinen Anteil an den gestiegenen Reparaturkosten und eine Mahnpauschale. Seine Forderung, sauber aufgeschlüsselt, legte er der Hausverwaltung vor. In der nächsten Eigentümerversammlung stand der Punkt auf der Tagesordnung. Das Ergebnis der Abstimmung war eindeutig: 3 Ja-Stimmen, 23 Nein-Stimmen, eine Enthaltung. Die Gemeinschaft lehnte die Zahlung ab. Der Eigentümer wollte das nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht Würzburg.

Welchen juristischen Weg wählte der Eigentümer – und warum war er falsch?

Der Mann erhob eine sogenannte Beschlussanfechtungsklage. Sein Ziel war zweigeteilt. Erstens sollte das Gericht den ablehnenden Beschluss für ungültig erklären. Zweitens sollte das Gericht die Gemeinschaft ersetzen und selbst beschließen, dass ihm die geforderten 1.486,45 Euro gezahlt werden müssen. Dieser zweite Teil ist als Beschlussersetzungsklage bekannt. Der Kläger wollte das Gericht zwingen, eine Entscheidung für die Gemeinschaft zu treffen. Genau hier lag der entscheidende Fehler. Das Amtsgericht erklärte diesen Teil der Klage für unzulässig. Es fehlte das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis. Im Klartext bedeutet das: Ein Kläger muss immer den einfachsten und direktesten Weg wählen, um sein Ziel zu erreichen….


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