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Grundbuchgebühren zusammenrechnen bei Hypotheken-Abtretung: getrennte Gebühren

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Neun Zwangssicherungshypotheken wurden auf getrennte Grundstücke aufgeteilt. Für die Abtretung sollte laut Gläubiger nur eine einzige Gebühr anfallen, da es sich um dasselbe Recht im Grundbuch: Definition für Kosten handele. Trotz des identischen Ursprungs musste das Gericht klären, ob die separate Eintragung nicht doch neunfache Gebühren verursacht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 11/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen‑Anhalt
  • Datum: 23.12.2024
  • Aktenzeichen: 2 Wx 11/24
  • Verfahren: Kostenbeschwerde in Grundbuchsachen
  • Rechtsbereiche: Gerichtskosten, Grundbuchrecht

  • Das Problem: Ein Antragsteller wollte die Abtretung von neun Hypotheken eintragen lassen. Das Grundbuchamt stellte dafür neun separate Gebühren in Rechnung. Der Antragsteller forderte, die Gebühren zusammenzurechnen, da alle Anträge in einem Dokument und am selben Tag gestellt wurden.
  • Die Rechtsfrage: Muss das Gericht die Kosten für die Eintragung von Abtretungen zusammenfassen und nur eine Gebühr berechnen, wenn die Abtretungen zwar in einem Dokument stehen, aber mehrere voneinander getrennte Hypotheken auf unterschiedlichen Grundstücken betreffen?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht verwarf die Beschwerde. Die Gebühren dürfen nur zusammengezählt werden, wenn die Anträge dasselbe Recht betreffen. Da die Hypothek auf mehrere Grundstücke aufgeteilt wurde, entstanden mehrere eigenständige Rechte, für die jeweils eine Gebühr anfällt.
  • Die Bedeutung: Auch wenn Vorgänge formal in einem Dokument zusammengefasst werden, entstehen separate Gerichtskosten, wenn dadurch unterschiedliche, rechtlich selbstständige Grundpfandrechte (wie aufgeteilte Sicherungshypotheken) betroffen sind.

Der Fall vor Gericht


Warum kostete ein einziger Notarvertrag neunfache Grundbuchgebühren?

Ein Gläubiger erwarb ein Paket von Schulden, gesichert durch neun Zwangssicherungshypotheken auf unterschiedlichen Grundstücken. Alle Abtretungen wurden in einer einzigen notariellen Urkunde gebündelt. Ein sauberer, effizienter Vorgang. Der Gläubiger reichte diesen einen Antrag beim Grundbuchamt ein und erwartete eine entsprechend gebündelte Kostenrechnung. Als der Bescheid kam, folgte die Überraschung: Statt der kalkulierten 96 Euro standen 245,50 Euro auf dem Papier. Das Grundbuchamt hatte nicht eine, sondern neun einzelne Gebühren berechnet. Für den Gläubiger war das eine Frage des Prinzips – und der Startschuss für einen Rechtsstreit, der eine unscheinbare, aber teure Frage klären sollte: Was genau meint das Gesetz mit „dasselbe Recht“? Der Gläubiger war überzeugt, im Recht zu sein. Seine Argumentation stützte sich auf einen speziellen Paragraphen im Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Regelung in § 69 Abs. 2 GNotKG sieht eine Kostenprivilegierung vor: Werden mehrere Veränderungen, die „dasselbe Recht“ betreffen, in einem Dokument zusammengefasst und am selben Tag beantragt, müssen die Geschäftswerte zusammengerechnet werden. Das Ergebnis ist eine einzige, günstigere Gebühr. Der Gläubiger rechnete vor: Der Gesamtwert aller neun Hypotheken betrug 51.129,20 Euro. Daraus ergebe sich eine einmalige 0,5-fache Gebühr nach der Kostenverzeichnis-Nummer 14130 GNotKG in Höhe von 96 Euro. Das Grundbuchamt sah die Sache anders. Es behandelte jede der neun Eintragungen als eigenständiges Verfahren. Die Logik war simpel: Neun verschiedene Grundbücher, neun verschiedene Grundstücke, neun verschiedene Rechte. Folglich seien auch neun separate Gebühren fällig….


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