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Gegenstandswert erhöhen durch wohlwollendes Zeugnis: Nur bei Streit

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Nach einer Änderungskündigung sicherte sich ein Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich einen deutlichen Vergleichsmehrwert für Arbeitszeugnis im Kündigungsstreit. Trotz der klaren Zusage eines „sehr guten“ Schlussprädikats lehnte das Gericht die Erhöhung des Gegenstandswertes überraschend ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ta 36/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Sachsen‑Anhalt
  • Datum: 30.07.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ta 36/25
  • Verfahren: Streitwertbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Gebührenrecht

  • Das Problem: Ein Arbeitnehmer schloss im Rahmen einer Kündigung einen Vergleich mit dem Arbeitgeber. Der Vergleich sah ein „sehr gutes“ Arbeitszeugnis vor, dessen Inhalt der Arbeitgeber nicht ändern durfte. Die Bezirksrevisorin warf die Frage auf, ob diese detaillierte Zeugnisregelung einen zusätzlichen Gebührenwert für die Anwälte auslöst.
  • Die Rechtsfrage: Erhöht eine sehr vorteilhafte und feste Regelung zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses in einem Vergleich automatisch den sogenannten Vergleichsmehrwert und damit die Anwaltsgebühren?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte den zusätzlichen Vergleichsmehrwert ab. Ein Mehrwert entsteht nur, wenn der Vergleich einen bereits bestehenden Streit oder eine Ungewissheit über den Zeugnisanspruch beseitigt. Im ursprünglichen Kündigungsstreit gab es keinen Streit über das Zeugnis.
  • Die Bedeutung: Die bloße Aufnahme einer inhaltlich über den Standard hinausgehenden Regelung im Vergleich führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes. Es muss bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ein echter Streit über den Anspruch oder Inhalt bestanden haben.

Der Fall vor Gericht


Erhöht ein „sehr gutes“ Arbeitszeugnis den Wert eines Rechtsstreits?

Nach einem zermürbenden Kündigungsstreit schien eine Arbeitnehmerin einen doppelten Sieg errungen zu haben. Sie beendete den Konflikt mit ihrem Arbeitgeber durch einen Vergleich und sicherte sich darin eine brillante Klausel: Ihr wurde ein „sehr gutes“ Qualifiziertes Arbeitszeugnis zugesichert. Der Arbeitgeber musste sogar ihren eigenen Entwurf übernehmen und durfte nur aus wichtigem Grund davon abweichen. Ein cleverer Zug, der jeden zukünftigen Streit über das Zeugnis im Keim ersticken sollte. Doch dann legte eine Beamtin ihr Veto ein. Nicht gegen das Zeugnis, sondern gegen die Anwaltsrechnung. Sie argumentierte: Dieser vermeintliche Extra-Sieg sei für die Berechnung der Anwaltsgebühren wertlos. Ein neuer Streit begann – diesmal über den wahren Wert eines Versprechens.

Warum wurde aus einer Einigung über das Zeugnis ein Streit um Geld?

Der ursprüngliche Fall vor dem Arbeitsgericht Halle war ein klassischer Kündigungsschutzprozess. Eine Arbeitnehmerin wehrte sich gegen eine Betriebsbedingte Änderungskündigung. Die Parteien einigten sich schließlich auf einen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis beendete. Teil dieses Vergleichs war die Zusage des Arbeitgebers, ein exzellentes Zeugnis auszustellen. Der Anwalt der Frau sah darin mehr als nur eine nette Geste. Er argumentierte, diese Zeugnisregelung habe einen eigenen wirtschaftlichen Wert. Sie löse einen sogenannten Vergleichsmehrwert aus. Das Arbeitsgericht folgte dieser Sichtweise. Es setzte den Gegenstandswert – die Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren – höher an. Für den Prozess selbst lag der Wert bei 9.465 Euro. Durch den Vergleich stieg er auf 12.620 Euro. Die Folge: höhere Gebühren für den Anwalt….


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