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Wertersatz nach Widerruf eines Werkvertrags: Nur eingebaute Leistungen zählen

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Ein Verbraucher widerrief den Werkvertrag für seinen maßgefertigten Treppenlift, woraufhin das Unternehmen Wertersatz für die fertige Produktion forderte. Trotz fertiggestelltem Produkt musste das Gericht entscheiden, ob die Leistung ohne physischen Einbau überhaupt Kosten für den Auftraggeber rechtfertigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 194/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 05.09.2025
  • Aktenzeichen: 22 U 194/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Urteil)
  • Rechtsbereiche: Verbrauchervertragsrecht, Werkvertragsrecht, Widerrufsrecht

  • Das Problem: Ein Verbraucher widerrief den Vertrag über die Anfertigung und den Einbau eines individuell angepassten Treppenlifts. Das Unternehmen forderte daraufhin 9.540,00 EUR Wertersatz für Planungs- und Produktionskosten, die vor dem Widerruf entstanden waren.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Kunde, der einen maßgefertigten Treppenlift widerruft, die Kosten für Planungen und die Herstellung von Bauteilen bezahlen, wenn diese Leistungen noch nicht eingebaut wurden?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Forderung des Unternehmens ab. Kosten für Planung oder bereits produzierte, aber noch nicht in das Werk eingefügte Teile, gelten nicht als erbrachte Dienstleistungen im Sinne des Wertersatzes.
  • Die Bedeutung: Bei Widerruf eines Werkvertrags muss der Verbraucher nur für Arbeiten zahlen, die sich bereits im fertigen Werk verkörpert haben. Vertragliche Regelungen, die diese Ansprüche zum Nachteil des Verbrauchers erweitern, sind unwirksam.

Der Fall vor Gericht


Was kostet ein Widerruf, bevor die Ware überhaupt da ist?

Ein Mann unterschrieb einen Vertrag, der unkompliziert schien. Er bestellte einen maßgefertigten Treppenlift für 15.900 Euro. Gleichzeitig erklärte er sich einverstanden, dass die Firma sofort mit der Arbeit beginnen dürfe – noch innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist. Ihm war klar, dass er bei einem späteren Rücktritt eine Entschädigung für bereits geleistete Arbeit zahlen müsste. Wenige Tage später machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Daraufhin erhielt er eine Rechnung über 9.540 Euro. Der Lift war weder geliefert noch eingebaut. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Richter mussten eine präzise Antwort auf eine entscheidende Frage finden: Was genau zählt als „erbrachte Dienstleistung“, für die ein Verbraucher nach einem Widerruf zahlen muss?

Warum forderte das Unternehmen fast 10.000 Euro?

Das Unternehmen argumentierte, man habe auf Wunsch des Kunden unverzüglich gehandelt. Die Rechnung über 9.540 Euro setzte sich aus verschiedenen Posten zusammen: Kosten für die Akquise, das digitale Aufmaß vor Ort, technische Zeichnungen, interne Prüfungen und Sachbearbeitung. Der Löwenanteil – über 8.400 Euro – entfiel auf den bereits produzierten Lift selbst. Die Firma legte eine Rechnung ihres Herstellers vor, um zu belegen, dass der maßgeschneiderte Lift zum Zeitpunkt des Widerrufs schon fertig war. Die Logik der Firma stützte sich auf den Wertersatzanspruch für erbrachte Dienstleistungen, der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist (§ 357a Abs. 2 BGB). Ihre Position war klar: Die Beauftragung des Herstellers und all die Planungsschritte waren Dienstleistungen, die für den Kunden erbracht wurden. Da der Lift eine Maßanfertigung und damit für niemanden sonst brauchbar war, müsse der Kunde den entstandenen Wertverlust ersetzen….


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