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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlagenpflicht des Veräußerers bei der WEG-Zustimmung: Wer trägt die Kosten?

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Weil er seine Unterlagenpflicht bei der WEG-Zustimmung nicht erfüllte, blockierte die Eigentümergemeinschaft den Verkauf der Wohnung. Der Verkäufer erhob Klage, doch dieser verfrühte Schritt kostete ihn die gesamten Verfahrenskosten vor Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 T 34/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 06.06.2025
  • Aktenzeichen: 2‑13 T 34/25
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein Wohnungseigentümer klagte auf Zustimmung zum Verkauf seiner Wohnung. Die Eigentümergemeinschaft verweigerte die Zustimmung. Sie forderte konkrete Nachweise zur finanziellen Situation des Käufers.
  • Die Rechtsfrage: Darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung zum Verkauf verweigern, wenn der Verkäufer keine Belege für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers vorlegt?
  • Die Antwort: Ja, das ist zulässig. Die Gemeinschaft darf die Zustimmung verweigern, bis der Verkäufer die notwendigen Unterlagen zur Prüfung vorlegt.
  • Die Bedeutung: Verkäufer von Eigentumswohnungen müssen die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers dokumentarisch nachweisen. Eine Klage ist ohne diese Unterlagen verfrüht und die Kosten müssen vom Verkäufer getragen werden.

Der Fall vor Gericht


Muss ein Käufer seine Finanzen für die Eigentümergemeinschaft offenlegen?

Eine Eigentümergemeinschaft ist wie eine Zwangsehe. Man teilt sich Dach und Kosten. Als einer der beiden Partner in einer solchen Gemeinschaft seine Wohnung verkaufen wollte, wurde der verbleibende Eigentümer misstrauisch. Der neue „Ehepartner“ – der Käufer – sollte seine Finanzen offenlegen. Schließlich standen teure Sanierungen an. Der Verkäufer weigerte sich, Papiere zu liefern, und zerrte die Gemeinschaft vor Gericht. Das Landgericht Frankfurt am Main musste klären, wie viel Misstrauen erlaubt ist, bevor ein Richter eingreift – und wer am Ende dafür bezahlt.

Warum blockierte der andere Eigentümer den Verkauf?

Der verbleibende Eigentümer handelte als Vertreter der Gemeinschaft. Er hatte einen konkreten Verdacht. Ein Blick in den Kaufvertrag zeigte ihm, dass ein Teil des Kaufpreises gestundet war. Der Käufer musste also nicht alles sofort bezahlen. Gleichzeitig standen im Gebäude kostspielige Sanierungsarbeiten an. Für die Gemeinschaft war die Zahlungsfähigkeit des neuen Mitglieds existenziell. Wer nicht zahlen kann, dessen Anteil müssen die anderen mittragen. Der Vertreter forderte simple Klarheit. Er verlangte vom Verkäufer Unterlagen, die die finanzielle Situation des Käufers belegten – mindestens einen Verdienstnachweis. Er wollte sichergehen, dass der neue Eigentümer die künftigen Lasten, etwa das monatliche Wohngeld oder Sonderumlagen für die Sanierung, stemmen kann. Die Verweigerung der Zustimmung war sein Druckmittel.

Weshalb klagte der Verkäufer, anstatt die Unterlagen zu liefern?

Der Verkäufer sah die Sache anders. Er war der Meinung, keine rechtliche Pflicht zu haben, die Finanzen seines Käufers offenzulegen. Seine Behauptung, der Käufer sei solvent, müsse ausreichen. Die Forderung nach Dokumenten empfand er als unzulässige Einmischung. Anstatt die verlangten Nachweise zu erbringen, reichte er Klage beim Amtsgericht Wiesbaden ein. Sein Ziel: Das Gericht sollte die Eigentümergemeinschaft zur Zustimmung zwingen, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 12 Abs. 1 WEG) für den Verkauf erforderlich war….


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