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Online-Banking-Betrug: Haftung bei TAN-Weitergabe – wer haftet?

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Nach einem Online-Banking-Betrug mit Weitergabe einer TAN verlor eine Kundin fast 35.000 Euro. Obwohl ihr juristisch eine Erstattung zustand, forderte die Bank aufgrund grober Fahrlässigkeit den gesamten Schaden zurück. Zum vorliegenden Urteil Az.: Bm 6 O 103/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Heilbronn
  • Datum: 27.08.2024
  • Aktenzeichen: Bm 6 O 103/24
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Zahlungsdienstrecht, Bankhaftungsrecht

  • Das Problem: Eine Kundin forderte von ihrer Bank die Erstattung von fast 35.000 Euro, die Betrüger mit einer digitalen Karte vom Konto abbuchten. Die Bank lehnte dies ab, weil die Kundin zuvor in einem Telefonat die geheime Freischaltungs-TAN an den Betrüger weitergegeben hatte.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Bank den Schaden bei nicht autorisierten Zahlungen ersetzen, wenn der Kunde die missbräuchliche Nutzung durch die grob fahrlässige Weitergabe einer TAN zur Kartenfreischaltung ermöglicht hat?
  • Die Antwort: Die Klage wurde abgewiesen. Zwar waren die Zahlungen der Betrüger nicht autorisiert, aber die Kundin handelte grob fahrlässig und verlor dadurch ihren Erstattungsanspruch vollständig.
  • Die Bedeutung: Kunden müssen Transaktionsnummern (TANs) und andere Zugangsdaten unter allen Umständen schützen. Die Weitergabe einer TAN an angebliche Bankmitarbeiter, um eine digitale Karte freizuschalten, gilt als Grobe Fahrlässigkeit, die zur vollen Haftung für den Schaden führt.

Der Fall vor Gericht


Wie kann ein berechtigter Anspruch auf 35.000 Euro durch einen einzigen Fehler pulverisiert werden?

Auf dem Papier sah es für die Bankkundin zunächst gut aus. Ihr Konto war um fast 35.000 Euro geplündert worden, zweifellos ohne ihre Zustimmung. Das Gesetz ist hier klar: Grundsätzlich muss die Bank für solche nicht autorisierten Zahlungen geradestehen und das Geld erstatten. Das regelt der Paragraph 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein klarer Fall, so schien es. Doch die Bank legte dem Gericht eine eigene Rechnung vor. Eine Gegenrechnung, die den Anspruch der Kundin nicht nur schmälern, sondern komplett auslöschen sollte. Der Fall vor dem Landgericht Heilbronn wurde zu einer Lehrstunde darüber, wie ein juristischer Anspruch durch einen einzigen, fatalen Moment der Unachtsamkeit zunichtegemacht werden kann.

Weshalb war die Bank überhaupt in der Pflicht, das Geld zu erstatten?

Die Ausgangslage war unstrittig. Zwischen Juli und September 2023 tauchten auf dem Gemeinschaftskonto eines Ehepaars unzählige Abbuchungen auf. Es waren Zahlungen bei Discountern im Raum Bremen – hunderte Kilometer vom Wohnort der Kontoinhaber entfernt. Insgesamt fehlten 34.999,76 Euro. Das Ehepaar versicherte, diese Zahlungen niemals getätigt oder genehmigt zu haben. Das Gericht folgte dieser Darstellung ohne Zögern. Die räumliche Distanz, die Art und die schiere Menge der Kleinbetragszahlungen sprachen eine deutliche Sprache. Hier waren Dritte am Werk. Damit lag ein sogenannter Nicht autorisierter Zahlungsvorgang vor. Die Rechtsfolge aus § 675u BGB ist eindeutig: Der Zahlungsdienstleister – also die Bank – muss seinem Kunden den abgebuchten Betrag unverzüglich zurückerstatten. Der Anspruch der Kundin auf Wiederherstellung ihres Kontostandes war dem Grunde nach also vollkommen berechtigt.

Welchen juristischen Hebel nutzte die Bank, um die Zahlung zu verweigern?

Die Bank bestritt die fehlende Autorisierung der einzelnen Einkäufe nicht….


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