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Honorarkräfte bei Mitarbeiterzahl: Folgen beim Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

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Ein gekündigter Domkapellmeister forderte seinen Job zurück, doch die Frage der Honorarkräfte bei Mitarbeiterzahl wurde für seinen Fall entscheidend. Ob die freien Musiklehrer zur Belegschaft gehörten, entschied darüber, ob der Kündigungsschutz für ihn überhaupt galt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ca 230/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau)
  • Datum: 29.10.2024
  • Aktenzeichen: 2 Ca 230/24
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage und Zeugnisanspruch
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Vertragsrecht

  • Das Problem: Ein Domkapellmeister klagte gegen seine Kündigung durch den kirchlichen Träger der Dommusik. Er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sein Arbeitsvertrag trotz der Kündigung weiterbesteht und forderte ein Zwischenzeugnis.
  • Die Rechtsfrage: Gilt das Kündigungsschutzgesetz für diesen kirchlichen Betrieb? Entscheidend war die Frage, ob die auf Honorarbasis tätigen Lehrkräfte bei der Zählung der Mitarbeiter mitzurechnen sind.
  • Die Antwort: Die Kündigung ist wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war. Das Gericht entschied, dass die Honorarkräfte keine Arbeitnehmer sind und der Betrieb damit zu klein für den vollen Kündigungsschutz ist. Der Kläger erhielt aber Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass die Zurechnung von Honorarkräften zum Personalbestand arbeitsrechtlich streng geprüft wird. Kleinere Betriebe, die viele freie Mitarbeiter beschäftigen, sind dadurch oft vom strengen gesetzlichen Kündigungsschutz ausgenommen.

Der Fall vor Gericht


Zählen freie Musiklehrer als Mitarbeiter beim Kündigungsschutz?

Ein Domkapellmeister, seit über zwanzig Jahren das musikalische Herz eines berühmten Münsters, erhält seine Kündigung. Ein Schock, aber er wähnt sich sicher – geschützt durch das deutsche Kündigungsschutzgesetz. Sein Arbeitgeber, eine kirchliche Stiftung, sieht das anders. Sie sei ein Kleinbetrieb, zu klein für den Kündigungsschutz. Damit beginnt ein juristisches Zahlenspiel, bei dem es um eine Frage geht: Ist eine freie Musiklehrerin, die zweimal die Woche Geigenunterricht gibt, eine Arbeitnehmerin? Die Antwort entscheidet darüber, ob eine jahrzehntelange Karriere endet. Das Arbeitsgericht Freiburg musste diese Frage klären.

Warum war die Kündigung formal überhaupt gültig?

Der Domkapellmeister attackierte zunächst die Form. Die Kündigung kam auf dem Briefpapier der Erzdiözese, nicht auf dem der Stiftung, die formal seine Arbeitgeberin war. Unterschrieben hatte der Dompropst mit einer Einzelvollmacht. Der Musiker rügte diese Vertretung als unwirksam. Ein kluger juristischer Ansatzpunkt. Das Gericht durchkreuzte diese Argumentation mit zwei Hieben. Zuerst legte es die Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers aus, wie es das Gesetz in § 133 BGB vorsieht. Der Inhalt des Schreibens bezog sich eindeutig auf das Arbeitsverhältnis mit der Stiftung. Die beigelegte Vollmacht untermauerte, wer hier im Namen des Arbeitgebers handelte. Der fremde Briefkopf allein machte die Erklärung nicht ungültig. Der entscheidende Punkt war ein anderer. Wer eine Kündigung wegen fehlender Vertretungsmacht zurückweisen will, muss das unverzüglich tun. Das verlangt § 174 BGB. Der Domkapellmeister versäumte diese sofortige Rüge. Spätestens mit der Klageerwiderung im Prozess machte die Stiftung dann unmissverständlich klar, dass sie hinter der Kündigung steht….


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