Trotz eines nachweisbaren Formfehlers beim Online-Abschluss des Maklervertrages durch die Schaltfläche „Senden“ forderte der Makler die volle Provision. Entscheidend für die Zahlungspflicht war nicht der fehlerhafte Button, sondern die aktive Inanspruchnahme der Maklerleistung durch den Käufer. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 233/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 07.08.2024
- Aktenzeichen: 3 U 233/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Maklerrecht, Verbraucherschutzrecht, Elektronischer Geschäftsverkehr
- Das Problem: Eine Immobilienmaklerin forderte vom Käufer eines Hauses die vereinbarte Provision. Der Käufer weigerte sich zu zahlen und bestritt die Wirksamkeit des Maklervertrages. Er berief sich auf Fehler beim Online-Abschluss des Vertrags.
- Die Rechtsfrage: Kommt ein Maklervertrag zustande, wenn der Käufer ihn online über eine Schaltfläche („Senden“) bestätigt, die nicht eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist?
- Die Antwort: Ja, der Käufer muss die Provision zahlen. Der Vertrag war zunächst wegen des falsch beschrifteten Online-Buttons („Senden“) Schwebend unwirksam. Der Käufer bestätigte ihn jedoch nachträglich durch sein ausdrückliches Verlangen nach der Maklerleistung.
- Die Bedeutung: Die Pflicht zur eindeutigen Online-Button-Beschriftung („Zahlungspflichtig bestellen“) gilt auch für Maklerverträge. Ein anfänglicher Formfehler kann jedoch geheilt werden, wenn der Kunde die Maklerdienste danach bewusst in Anspruch nimmt.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde das Verhalten eines Hauskäufers wichtiger als ein fehlerhafter Klick?
Manchmal sagen Taten mehr als Worte – oder mehr als ein fehlerhafter Klick im Internet. Ein Mann fand online sein Traumhaus, besichtigte es und machte ein Kaufangebot. Die Maklerprovision von rund 29.000 Euro wollte er später trotzdem nicht zahlen. Sein Argument: Der Online-Vertragsabschluss sei technisch mangelhaft gewesen. Doch das Oberlandesgericht Stuttgart sah das anders. Es blickte nicht nur auf den umstrittenen Klick, sondern vor allem auf das, was der Mann danach tat. Sein Verhalten wurde ihm zum Verhängnis.
Wieso dachte der Käufer, er sei im Recht?
Der zentrale Punkt des Käufers war ein technisches Detail mit großer juristischer Sprengkraft. Der Maklervertrag kam über eine Online-Plattform zustande. Um das Exposé zu erhalten, musste der Interessent auf einer Webseite mehrere Häkchen setzen und den Prozess mit einem Klick auf eine Schaltfläche abschließen. Diese Schaltfläche war schlicht mit „Senden“ beschriftet. Hier lag der juristische Haken. Das Gesetz zum Schutz von Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr schreibt unmissverständlich vor: Eine Bestell-Schaltfläche muss klar anzeigen, dass der Kunde eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ sind der Standard (§ 312j Abs. 3 BGB). Ein einfaches „Senden“ genügt diesem Anspruch nicht. Die rechtliche Konsequenz scheint auf den ersten Blick eindeutig: Ist der Button falsch beschriftet, kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes gar kein Vertrag zustande (§ 312j Abs. 4 BGB). Das Landgericht Stuttgart folgte in erster Instanz dieser Logik und wies die Klage der Maklerin ab. Der Käufer schien auf der sicheren Seite.
Wie sah das Gericht den Vertragsabschluss trotz des fehlerhaften Buttons?
Das Oberlandesgericht Stuttgart rollte den Fall in der Berufung neu auf….