Ein verheirateter Mann wollte die Einzeladoption durch verheirateten Ehegatten für seinen volljährigen Stiefsohn gerichtlich durchsetzen. Trotz des Alters des Stiefsohnes hielt das Gericht die gesetzliche Pflicht zur gemeinschaftlichen Adoption streng aufrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 UF 26/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 06.03.2024
- Aktenzeichen: 18 UF 26/23
- Verfahren: Beschwerdeverfahren in Familiensachen
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht, Verfassungsrecht
- Das Problem: Ein verheirateter Mann wollte den erwachsenen Sohn seiner geschiedenen Frau allein adoptieren. Seine derzeitige Ehefrau wollte sich nicht an der Adoption beteiligen. Das Gericht der ersten Instanz lehnte den Adoptionswunsch ab, weil Ehepartner nur gemeinsam adoptieren dürfen.
- Die Rechtsfrage: Darf ein verheirateter Partner ein Kind allein adoptieren, wenn seine Ehefrau nicht mitmachen will? Kann diese strenge Regelung in Härtefällen, etwa wegen psychischer Belastung des Anzunehmenden, durchbrochen werden?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die ablehnende Entscheidung. Das Gesetz verlangt für verheiratete Paare grundsätzlich die Gemeinschaftliche Adoption, um unerwünschte Stiefkindverhältnisse zu vermeiden. Die behauptete außergewöhnliche Härte oder existenzielle Belastung des Anzunehmenden reichte für eine Ausnahme nicht aus.
- Die Bedeutung: Der gesetzliche Grundsatz der gemeinschaftlichen Annahme von Kindern durch Ehegatten wird auch bei der Adoption Volljähriger streng angewandt. Eine Einzeladoption ist Eheleuten verwehrt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese strenge Regelung bestätigte das Gericht nicht.
Der Fall vor Gericht
Einzeladoption durch Verheiratete: Warum das Gesetz einem Stiefvater einen Riegel vorschob
Für Paare ohne Trauschein ist der Weg frei. In einer Ehe wird er zur Sackgasse. Es geht um die Adoption eines erwachsenen Stiefsohnes – ein Akt, den das Gesetz einem Ehemann allein verbietet, während es einem unverheirateten Partner in einer festen Beziehung erlaubt wäre. Ein Mann zog vor das Oberlandesgericht Stuttgart, um diesen Widerspruch aufzulösen. Er wollte eine fundamentale Frage klären: Bestraft die Ehe hier eine Familie, die sie eigentlich schützen sollte?
Was war die familiäre Ausgangslage?
Ein Mann wollte die jahrzehntelange Beziehung zu seinem Stiefsohn endlich offiziell machen. Der heute 32-jährige Sohn stammte aus der früheren Ehe seiner geschiedenen Frau. Der Stiefvater hatte ihn quasi großgezogen und war für ihn die zentrale Vaterfigur. Die beiden beantragten eine Volljährigenadoption mit den weitreichenden Wirkungen einer Minderjährigenannahme (§ 1772 BGB). Das bedeutet: Der Sohn würde rechtlich vollständig in die Familie des Stiefvaters integriert, inklusive aller Erb- und Unterhaltsrechte. Gleichzeitig würden die rechtlichen Bande zu seinem leiblichen Vater gekappt. Der Haken an der Sache: Der Stiefvater war inzwischen neu verheiratet. Seine jetzige Ehefrau wollte den erwachsenen Mann aber nicht ebenfalls adoptieren.
Welches Gesetz verhinderte die geplante Adoption?
Das Familiengericht Ravensburg lehnte den Antrag ab. Es verwies auf eine klare Regel im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Paragraph zur Adoption durch Ehegatten (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) schreibt vor, dass ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann. Diese Vorschrift gilt über einen Verweis (§ 1767 Abs….