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Bestimmtheit des Räumungstitels bei Gewerberäumen: wann vollstreckbar?

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Die notwendige Bestimmtheit des Räumungstitels bei Gewerberäumen in Bremen sollte einen Gläubiger trotz eines gerichtlichen Vergleichs die gesamte Zwangsvollstreckung kosten. Der Gerichtsvollzieher verweigerte die Räumung, weil die Beschreibung der Räumlichkeiten und eine unklare Zinsabrede formell fehlerhaft blieben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 M 2963/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: amtsgericht-bremen-blumenthal-155823″ target=“_blank“>Amtsgericht Bremen-Blumenthal
  • Datum: 03.04.2025
  • Aktenzeichen: 22 M 2963/24
  • Verfahren: Erinnerungsverfahren gegen Gerichtsvollzieher
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckung, Gewerbemietrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein Gläubiger wollte aus einem gerichtlichen Vergleich die Räumung von Gewerberäumen und ausstehende Zinszahlungen vollstrecken lassen. Der zuständige Gerichtsvollzieher weigerte sich, die Vollstreckung durchzuführen. Der Gläubiger legte daraufhin Beschwerde gegen diese Verweigerung ein.
  • Die Rechtsfrage: Darf der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ablehnen, wenn die Beschreibung der zu räumenden „Gewerberäume“ zu unbestimmt ist und die geltend gemachten Zinsforderungen nicht klar aus dem gerichtlichen Vergleich hervorgehen?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht wies die Beschwerde des Gläubigers zurück. Der Räumungstitel war nicht präzise genug, und die geforderten Zinsen waren nicht eindeutig im Vergleich vereinbart.
  • Die Bedeutung: Vollstreckungstitel müssen den Vollstreckungsgegenstand genau bezeichnen, damit der Gerichtsvollzieher keine externen Fakten prüfen muss. Nur Forderungen, die sich direkt und klar aus dem Titel ergeben, sind zwangsweise durchsetzbar.

Der Fall vor Gericht


Was passiert, wenn ein Räumungsbefehl zu ungenau ist?

Ein Gerichtsvollzieher steht vor einem mehrstöckigen Gebäude in Bremen, in der Hand einen Räumungsbefehl. Der Befehl ist Teil eines gerichtlichen Vergleichs und lautet: „Die Gewerberäume in der R…-B…-Straße 43 sind zu räumen.“ Eine scheinbar klare Anweisung. Doch der Gerichtsvollzieher zögert. Welche Gewerberäume? Das Büro im Erdgeschoss? Die Lagerräume im ersten Stock? Das gesamte Gebäude? Der Text des Vergleichs, aus dem er vollstrecken soll, schweigt dazu. Diesen Befehl auszuführen, wäre ein juristisches Glücksspiel. Er weigert sich – und löst damit einen Rechtsstreit aus, der eine fundamentale Frage der Zwangsvollstreckung beleuchtet: Wie präzise muss ein Urteil sein, damit es nicht nur Tinte auf Papier bleibt?

Warum war der Räumungstitel für den Gerichtsvollzieher unbrauchbar?

Der Knackpunkt war das Wort „Gewerberäume“. Ein Vollstreckungstitel muss so konkret sein, dass der Gerichtsvollzieher vor Ort keine Sekunde zweifeln muss, was zu tun ist. Er darf nicht interpretieren oder ermitteln müssen. Seine Aufgabe ist die reine Umsetzung eines Befehls. Der Vergleich beschrieb die zu räumenden Objekte nur mit dem Gattungsbegriff „Gewerberäume“ an einer bestimmten Adresse. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal stellte fest, dass diese Formulierung nicht ausreicht. In einem Gebäude mit mehreren Etagen muss ein Räumungstitel die genaue Lage und Bezeichnung aller betroffenen Räume enthalten. Der Gläubiger argumentierte, es sei doch klar, dass das gesamte Gebäude gemeint sei, da es nur an einen Mieter vermietet wäre. Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Informationen, die außerhalb des Titels selbst liegen, sind für den Gerichtsvollzieher tabu….


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